• ...

    Wie kommst Du darauf, dass Akteneinsicht (durch zur Einsicht berechtigte Dritte) keinen Sinn macht? ...

    Und die Versendung der Akten an die Kanzlei des Erbenermittlers oder an das für seinen Kanzleisitz zuständige Gericht gehört zum Gerichtsverfahren dazu. Das "Missfallen" des Gerichts, seine Akten "aus der Hand zu geben" (weshalb überhaupt?) kann doch hier keine Rolle spielen.
    ....

    Weshalb gehst du davon aus, dass der Erbenermittler überhaupt ein Einsichtsrecht hat? :gruebel: Dass ist in diesem Fall offenbar nicht so, siehe die zitierte Kommentierung in #18.

  • Das ist schon etwas inkonsequent:

    Der Erbschein ist nur zu erteilen, wenn das Nachlassgericht die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. Erachtest Du die Nichtexistenz des Kindes jetzt(!) für "festgestellt"? Dann mach den Erbschein. Dann musst Du Dir aber auch die Frage gefallen lassen, warum Du das Aufgebot überhaupt gemacht hast, wenn Du einer professionellen Erbenermittlung keine Zeit geben willst, das Kind doch noch zu finden? Denn was ändert das Aufgebot selber an den "erforderlichen Tatsachen"? Doch eher nichts?

    Also:
    Entweder reichen Dir(!) Deinen eigenen Ermittlungen dann ohne Aufgebot und Erbschein sofort oder sie reichen Dir(!) nicht, dann Aufgebot und etwaige Ermittlungen aber auch abwarten.

    Ich finde nicht, dass das inkonsequent ist. Juli7 hat selbst ermittelt, will aber sicherheitshalber potentiellen Erben (oder auch Personen, die potentielle Erben kennen) die Gelegenheit geben, sich noch zu melden. Dass sich Erbenermittler etwas davon versprechen, aufgrund eines solchen Aufgebots (ebenfalls) tätig zu werden ist eine Nebenwirkung, aber doch nicht der Hauptzweck des Aufgebots.

    Richtig.

  • Weshalb gehst du davon aus, dass der Erbenermittler überhaupt ein Einsichtsrecht hat? :gruebel: Dass ist in diesem Fall offenbar nicht so, siehe die zitierte Kommentierung in #18.

    http://www.verbanddeutschererbenermittler.de/Rechtsprechung.php

    Kann man so oder so sehen.


    Die dort aufgeführten Entscheidungen sagen doch allesamt, dass ein Erbenermittler kein Einsichtsrecht hat, solange kein Auftrag eines Berechtigten vorliegt (bspw. Erbprätendent, Nachlasspfleger).

  • Vielleicht mal zur Erklärung auch für Juli7.
    Bei einem Aufgebot melden sich immer diverse Erbenermittler, weil sie standardmäßig jeden, der im Bundesanzeiger veröffentlicht, anschreiben.
    Erbenermittler steht kein Akteneinsichtsrecht zu, ich glaube, da sind wir uns alle einig. Das teile ich im Zweiteiler mit und danach ist zu 99% Ruhe.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!