Berücksichtigung Kosten der Unterkunft bei Festsetzung Pfändungsfreibetrag

  • Guten Morgen in die Runde,

    das Jugendamt beantragt im Rahmen der Festsetzung des Pfändungsfreibetrages gem. § 850d ZPO beim Schuldner keinerlei Kosten der Unterkunft/Heizung zu berücksichtigen, da dieser von Amts wegen nach unbekannt abgemeldet worden sei. Würdet ihr dem folgen? Ich bin unsicher, er ist zwar seiner Meldepflicht nicht nachgekommen, aber dürfte ja trotzdem irgendwo wohnen und daher Kosten haben...

    Vielen Dank für eure Meinungen!

  • Das allein wäre mir zu wenig. Grundsätzlich muss er ja irgendwo wohnen. Was ist denn auf Seite 2 des Antrags als Schuldneranschrift angegeben oder wurde gar eine öffentliche Zustellung beantragt?

    Wenn die Gläubigerin angibt, er ist wohnungslos und bei Verwandten / Bekannten aufgenommen worden und kann da vorläufig umsonst wohnen, könnte man die Wohnkosten unberücksichtigt lassen. Die melderechtliche Abmeldung allein würde mir nicht reichen. Wir erleben ja täglich, dass eine EMA nicht unbedingt zutreffend sein muss.

  • Es ist offenbar nicht vorgetragen, dass dem Schuldner keine Unterkunftskosten entstehen. Die amtswegige Abmeldung nach unbekannt impliziert nicht, dass dem Schuldner keine Unterkunftskosten mehr entstehen.
    Daher sehe ich keinen Anlass von der Berücksichtigung von Kosten für die Unterkunft abzusehen. Grundsätzlich wird man davon ausgehen müssen, dass solche Kosten entstehen.

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