Guten Morgen in die Runde,
das Jugendamt beantragt im Rahmen der Festsetzung des Pfändungsfreibetrages gem. § 850d ZPO beim Schuldner keinerlei Kosten der Unterkunft/Heizung zu berücksichtigen, da dieser von Amts wegen nach unbekannt abgemeldet worden sei. Würdet ihr dem folgen? Ich bin unsicher, er ist zwar seiner Meldepflicht nicht nachgekommen, aber dürfte ja trotzdem irgendwo wohnen und daher Kosten haben...
Vielen Dank für eure Meinungen!