Hinterlegung des Geldes für einen Abwesenden

  • Hallo,

    der Abwesenheitspfleger möchte für den Abwesenden Geld beim AG hinterlegen. Ich habe Bauchschmerzen, da das Pflegschaftsrecht derartige Anlagen nicht vorsieht und das Geld nach 30 Jahren dem Staat zufallen würde. Wie würdet ihr euch verhalten ?

  • Was soll den der Abwesenheitspfleger dann mit dem Geld machen? Wenn es nicht zuviel ist könnte er die Kosten des Verfahrens noch einwenig erhöhen aber viel mehr geht nicht.

    Er ist bestellt worden, weil es ein Handlungsbedürfnis von einem Abwesenden gab, das hat der Pfleger abgearbeitet und hinterlegt die Rest Liquidität für den Abwesenden oder dessen Erben.
    Ja und dann fällt das Geld nach dreißig Jahren an die Landeskasse.

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  • Wortlaut § 1911 Absatz 1 Satz 1 BGB:
    "Ein abwesender Volljähriger, dessen Aufenthalt unbekannt ist, erhält für seine Vermögensangelegenheiten, soweit sie der Fürsorge bedürfen, einen Abwesenheitspfleger".

    Sollte das Betreuungsgericht hier kein Fürsorgebedürfnis mehr sehen, müsste es die Abwesenheitspflegschaft aufheben. Im Rahmen der Schlussabwicklung könnte dann ggf. eine gerichtliche Anordnung erfolgen, dass entweder das "Bargeld", sofern es sich um solches handelt, bei Gericht zu hinterlegen ist. Sollte es sich um ein Girokonto des Abwesenden handeln, müsste ggf. nichts hinterlegt werden. Ein "Sparbuch" könnte ggf. ebenfalls als "Wertgegenstand" hinterlegt werden.

    Sollte das Betreuungsgericht weiterhin ein Fürsorgebedürfnis sehen, wäre das Verfahren ggf. weiterzuführen.

    Frage:
    Wie lange ist denn der Betroffene bereits "unbekannt abwesend"? Wie alt ist denn der "unbekannt Abwesende"?
    Kommt ggf. ein Verfahren zur Todeserklärung in Betracht, damit sich ggf. die Abwesenheitspflegschaft in ein Nachlassverfahren wandelt?

  • Was soll den der Abwesenheitspfleger dann mit dem Geld machen? ......

    Er ist bestellt worden, weil es ein Handlungsbedürfnis von einem Abwesenden gab, das hat der Pfleger abgearbeitet und hinterlegt die Rest Liquidität für den Abwesenden oder dessen Erben.
    Ja und dann fällt das Geld nach dreißig Jahren an die Landeskasse.

    :daumenrau genau so. Ich habe in der Hinterlegung schon mehrfach solche Beträge angenommen.

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