Hallo zusammen,
in dem KFB ist ja die Kostengrundentscheidung zu bezeichnen. Wenn das Urteil vorläufig vollstreckbar mit SHL z. B. ist, übernehmt Ihr das immer? Mir geht’s z.B. um folgende Fälle:
Bsp. a) Urteil I. Instanz vorl. vollstreckbar. Berufung wurde eingelegt und dann wieder zurückgenommen. Rechtsmittelfrist ist abgelaufen.
Bsp. b) Urteil I. Instanz vorl. vollstreckbar gg SHL. Berufung wurde eingelegt und zurückgewiesen. Berufungsbeschluss ist vorl. vollstreckbar mit Abwendungsbefugnis. Sodann wurde Nichtzulassungbeschwerde eingelegt. Diese wurde ebenfalls vom BGH zurückgewiesen.
Rechtskraftvermerke sind auf den Urteilen bzw. Beschlüssen nicht angebracht.
Schreibt ihr im KFB dann „aufgrund rechtskräftigem Urteil“ oder übernehmt Ihr den Vollstreckbarkeitsausspruch aus den Urteilen, also die vorläufige Vollstreckbarkeit + ggf. SHL + ggf. Abwendungsbefugnis?
Danke vorab schon mal für Eure Meinungen!