Hallo,
nachdem ich noch nie ein herrenloses Grundstück hatte und meine Suche im Forum zwar einige interessante Infos ergab (allen Mitgliedern hierfür DANKE), jedoch trotzdem noch offene Fragen blieben:
Es geht um zwei kleine herrenlose Grundstücke. Das Land verzichtet auf sein Aneigungsrecht, durch Erklärung in der Form des § 29 III GBO. Nun möchte die Stadt, ebenfalls durch Erklärung nach § 29 III GBO die Aneigung erklären.
Ist das möglich oder ist wegen der "rechtlichen Nähe" des Aneignungsrechts zum Eigentum für die Übertragung nach § 925 BGB eine notarielle Beurkundung erforderlich?