Vergütungsänderungen ab 1.1.2023 zusammengefasst

  • Das kann aber kein ehrenamtlicher Betreuer seIn, sondern ein beruflicher, also jemand mit Registrierung nach § 32 BtOG. Nur dass bei dieser Betreuung die Feststellung der Beruflichkeit nach altem Recht (§ 1 VBVG 2019) fehlte. Und dass das neue VBVG auch für Altfälle gilt, ergibt sich ja aus § 18 VBVG.

    Ob das dann tatsächlich der Stichtag 1.1.23 wäre oder aber der Beginn des auf den 31.12.22 folgenden Abrechnungsmonats, wäre zu klären. Dieser gesetzliche Statuswechsel ist ja vergütungstechnisch wie ein Betreuerwechsel von Ehrenamt zu Berufsbetreuung zu behandeln (also unter Anrechnung der bisherigen Betreuungszeit). Das wäre eigentlich der 1.1.23. Aber ich lese das nach § 18 VBVG anders. Also irgendein Termin innerhalb des Januar.

    Wenn schon eine Aufwandspauschale entnommen worden ist, muss natürlich zur Aufrechnung ausgerechnet werden, welcher Zeitraum sich überschneidet.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!