Vergütungsänderungen ab 1.1.2023 zusammengefasst

  • Die Betreuungsrechtsreform 2023 bringt keine generelle Vergütungsanhebung, was von vielen Berufsbetreuern zu Recht beklagt wird. Dennoch sind einige Verbesserungen dabei, die nachstehend zusammengefasst werden:

    a) Vergütung für „scheinehrenamtliche“ Betreuungen.

    Neue Betreuer, die in der Umstellungsphase sind, die also, weil das Gericht zunächst einige Betreuungen ehrenamtlich erwartet, noch ehrenamtliche Betreuungen führen, haben für diese Betreuungen ab 1.1.2023 einen Vergütungsanspruch nach dem neuen § 7 VBVG (iVm § 19 Abs. 2 und § 32 Abs. 1 BtOG; Voraussetzung ist, sie führen beim Jahresübergang 2022/2023 bereits mindestens eine der Betreuungen mit der Bezeichnung „als Berufsbetreuer“ (§ 286 Abs. 1 Nr. 4 FamFG). Es ist also wichtig für Betreuer, im Vorfeld darauf hinzuwirken, dass man zumindest eine solche Betreuung noch vor dem Jahreswechsel erhält. Maßgebliches Datum ist die Bekanntgabe nach § 287 Abs. 1 oder 2 FamFG. Vormundschaften und Pflegschaften zählen dabei nicht mit.

    b) Höhere Tabellenstufe für bisherige Berufsbetreuer

    Ein Teil der bisherigen Berufsbetreuer erhält nicht die Tabelle C, obwohl ein Studium erfolgreich abgeschlossen ist. Und zwar deswegen, weil nach der bisherigen Rechtsprechung die betreuungsrechtliche Fachkenntnis DURCH das Studium vermittelt werden musste (und nicht später durch Berufserfahrung und Fortbildungen). Diese Koppelung entfällt. Ab 2023 reicht ein beliebiger Studienabschluss. Das gleiche gilt für Tabelle B, wenn ein Berufsabschluss im obigen Sinne nicht als betreuungsrelevant angesehen wurde. Oder eben nur für bestimmte Betreuungen angewendet wurde, wie Stufe B bei Krankenpflegern nur dort, wo auch die Gesundheitssorge dabei war.

    Ab 2023 erhalten all diese Betreuer für all ihre Betreuungen die höhere Tabellenstufe (nach dem neuen § 8 Abs. 2 VBVG). Der Zeitraum beginn für über 3jährige Bestandsbetreuer jeweils mit Beginn des Abrechnungsmonats, der nach dem 31.12.2022 beginnt (heißt in der Praxis, irgendwann zwischen dem 1. und 31.1.2023, § 18 VBVG).

    Diese Regelung gilt für unter 3jährige Bestandsbetreuer (§ 32 Abs. 2 BtOG) erst ab dem Zeitpunkt, in welchem sie die Sachkunde (nach der Registrierverordnung) gegenüber der Betreuungsbehörde nachgewiesen haben (§ 19 Abs. 1 VBVG). Zwar wird der Endzeitpunkt für den SK-Nachweis nach der "Reparaturnovelle" auf den 30.6.2025 verlängert, aus Vergütungsgründen kann es aber eben sehr sinnvoll sein, diesen Nachweis zeitnah zu beschaffen. Es sollte jetzt schon (für die Registrierung, aber auch die Vergütungshöhe) alles an Nachweisen zusammengestellt werden – und notfalls Ersatzbescheinigungen besorgt werden. Solche Bestandsbetreuer sollten sich die Einreichung der Nachweise von der Betr.behörde für das Gericht bestätigen lassen.

    C) Verbindliche Vergütungsstufe

    Für alle, die unsicher sind, was die Vergütungsstufe betrifft, wird es ab 1.1.23 die Möglichkeit zu einer verbindlichen Einstufungsentscheidung geben, die dann für alle geführten Betreuungen gilt (§ 8 Abs. 3 VBVG). Zuständig dafür ist der Amtsgerichtsvorstand; die Länder können dazu noch abweichende Zuständigkeiten schaffen.

    D) Dauerauszahlung der Vergütung quartalsweise

    Die Betreuervergütung soll künftig auf einmaligen Antrag hin jeweils alle 3 Monate automatisch ausgezahlt werden (§ 15 Abs. 2 VBVG); damit soll die bisher zT langwierige Bearbeitungszeit ein Ende finden. Es wird allerdings einige Fälle geben, die dafür nicht geeignet sind, insbesondere solche, bei denen der Status Vermögend/Mittellos unklar ist oder des Öfteren wechselt.

    E) Vereinfachung beim Wechsel ins Heim und zurück

    Bei einem Aufenthaltswechsel in ein Heim (oder eine gleichgestellte ambulante Einrichtung) und zurück in die eigene Wohnung wird künftig nicht mehr tageweise gequotelt; es gilt (wie auch bisher schon bei der Tabelle für Mittellose bzw. Vermögende) der Stand am Ende des jeweiligen Abrechnungsmonats (§ 9 Abs. 4 VBVG).

    F) Vereinfachung bei Mittellosigkeit

    Für die Frage, ob die Staatskasse für die Vergütung aufkommen muss, zählt ab 1.1.2023 das Einkommen des Betreuten nicht mehr, sondern ausschließlich das Vermögen (verfügbares Vermögen im Sinne des Sozialhilferechtes, § 1880 BGB iVm § 90 SGB XII). Es bleibt beim Freibetrag von 5.000 €, aber es muss nicht mehr berechnet werden, ob aus monatlichem Einkommen oder aus Unterhaltszahlungen Betreuervergütungen gezahlt werden können. Auseinandersetzungen mit Angehörigen des Betreuten werden dadurch auch vermieden.

    Regressbeschlüsse nach dem bisherigen § 1836e BGB aus Einkommen aus der Zeit vor dem 1.1.23 bleiben in Kraft; danach können nur noch solche aus Vermögen ergehen. Rechtskräftige Regressbeschlüsse aus Einkommen sind aber nach § 48 Abs. 1 FamFG neu aufzunehmen und abzuändern.

    G) Aufwandspauschale für Ehrenamtler.

    Sie steigt für Aufwandspauschalen, die ab dem 1.1.23 fällig werden, auf 425 €. Die Beantragung ist nur noch einmal nötig; danach gilt der Jahresbericht als Antragstellung. Bei Beendigung der Betreuung ist die Aufwandspauschale nicht mehr nach Tagen auszurechnen, sondern nach Abrechnungsmonaten. Die Steuerfreiheit der Aufwandspauschale ist bereits auf 3.000 € jährlich angehoben; auch ist die Anrechnung auf ALG 2 und Sozialhilfeleistungen des Betreuers auf eine jährliche (statt bisher mtl) Basis umgestellt.

    Horst Deinert, https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/Hauptseite

  • Zitat

    Dauerauszahlung der Vergütung quartalsweise

    Die Betreuervergütung soll künftig auf einmaligen Antrag hin jeweils alle 3 Monate automatisch ausgezahlt werden (§ 15 Abs. 2 VBVG); damit soll die bisher zT langwierige Bearbeitungszeit ein Ende finden. Es wird allerdings einige Fälle geben, die dafür nicht geeignet sind, insbesondere solche, bei denen der Status Vermögend/Mittellos unklar ist oder des Öfteren wechselt.


    Es sei noch darauf hinzuweisen, dass es gem. der Gesetzesbegründung im Ermessen des Gerichtes liegt eine solche Dauervergütungsfestsetzung vorzunehmen (§ 292 Absatz 2 Satz 4 FamFG -neu-). Ein Anspruch des Betreuers hierauf besteht nicht. Die Dauerfestsetzung erfolgt für einen Zeitraum von maximal 2 Jahren.

  • Zitat

    Dauerauszahlung der Vergütung quartalsweise

    Die Betreuervergütung soll künftig auf einmaligen Antrag hin jeweils alle 3 Monate automatisch ausgezahlt werden (§ 15 Abs. 2 VBVG); damit soll die bisher zT langwierige Bearbeitungszeit ein Ende finden. Es wird allerdings einige Fälle geben, die dafür nicht geeignet sind, insbesondere solche, bei denen der Status Vermögend/Mittellos unklar ist oder des Öfteren wechselt.


    Es sei noch darauf hinzuweisen, dass es gem. der Gesetzesbegründung im Ermessen des Gerichtes liegt eine solche Dauervergütungsfestsetzung vorzunehmen (§ 292 Absatz 2 Satz 4 FamFG -neu-). Ein Anspruch des Betreuers hierauf besteht nicht. Die Dauerfestsetzung erfolgt für einen Zeitraum von maximal 2 Jahren.

    Vielen Dank für den Hinweis. Wo könnte man das denn nachlesen? Hast du evtl. einen Link hierfür?

  • Ja, die Dauerbeschlussfassung ist optional. Allerdings erspart sie ja nicht nur Betreuern, sondern auch Rechtspflegern Arbeitsaufwand. Daher sollte (von den indifferenten Vermögenslagefällen abgesehen), m.E. regelhaft davon Gebrauch gemacht werden. so wie das vor der ausschließenden BGH-Entscheidung wohl auch in einigen Bundesländern allgemeine Praxis war (zB MV).

    Wobei die Festsetzung selbst nicht auf 2 Jahre befristet ist. Es soll nur in dieser Frist nachgeschaut werden, ob die zugrunde liegenden Annahmen noch stimmen. Insoweit wird wohl den Änderungsmitteilungen von Betreuern nicht ganz getraut.

  • Aus der Praxis heraus sehe ich die voraussichtliche Mehrarbeit kritisch.

    Zumindest hier kommt es regelmäßig vor, dass sich Kontoverbindungen ändern. Es wird also aller Voraussicht nach eine nicht unerhebliche Anzahl von Rückbuchungen und entsprechende Neuanweisungen geben. Von den Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse nebst entsprechender Folgen mal ganz abgesehen.

    Noch kritischer wird es bei der Auslagenpauschale für Ehrenamtler, die ja auch fortlaufend ausgezahlt werden soll.

  • Hallo Herr Felix, derzeit gibt es ja (zumindest in der Betreuung) keine Dauerauszahlungen. Welche Fälle meinen Sie? Geben denn die Betreuer bei ihren Einzelanträgen nicht standardmäßig ihre Bankverbindung an? Es hat natürlich im Rahmen der Sepa-Umstellung Probleme gegeben. Ich kann mir bis heute diese Zahlenkette nicht merken. War ja auch unbedingt für Ottonormalmensch nötig, man überweist ja so oft Geld nach Malta oder Zypern.

    Vielleicht sollte man den Hinweis auf die Kontonummer noch in Merkblätter zum Jahresbericht aufnehmem?

  • Hallo Herr Felix, derzeit gibt es ja (zumindest in der Betreuung) keine Dauerauszahlungen. Welche Fälle meinen Sie? Geben denn die Betreuer bei ihren Einzelanträgen nicht standardmäßig ihre Bankverbindung an? Es hat natürlich im Rahmen der Sepa-Umstellung Probleme gegeben. Ich kann mir bis heute diese Zahlenkette nicht merken. War ja auch unbedingt für Ottonormalmensch nötig, man überweist ja so oft Geld nach Malta oder Zypern.

    Vielleicht sollte man den Hinweis auf die Kontonummer noch in Merkblätter zum Jahresbericht aufnehmem?


    Meine Bedenken sind in die Zukunft gerichtet.

    Wenn wir eine Dauerfestsetzung vornehmen (egal ob Vergütung oder Auslagenpauschale), wird die nicht mitgeteilte Änderung der Kontoverbindung zu einer nicht unerheblichen Mehrarbeit führen.
    Das war mein Punkt.

  • Es ist nicht auszuschließen, dass sowas mal passiert. Aber doch wohl kaum als Massenphänomen. Zum einen, weil man bei der Änderung seiner Bankverbindung in der Regel den Kontowechselservice der neuen Bank in Anspruch nimmt, die die bisherigen Kontobewegungen analysiert und den Kunden im einzelnen auf die mitzuteilenden Zahlstellen hinweist. Zum weiteren ist der Erhalt der Vergütungen für die Betreuer doch genauso existenziell wie für Sie die Besoldung. Sie vergäßen es doch auch nicht, demjenigen Nachricht zu geben, auf dessen Zahlung man angewiesen ist (wenn das soweit kommt, wäre das wohl ein Grund zur generellen Betreuerentlassung wegen Altersdemenz).

    Und letztlich arbeitet ein großer Teil mit Abrechnungssoftware. Die sicherlich bis 1.1.23 auch eine Funktion „Benachrichtigungen bei Wechsel des Kontos“ implementiert. Diejenigen Softwarefirmen, mit denen ich in Kontakt stehe, kriegen einen solchen Hinweis.

  • Es ist nicht auszuschließen, dass sowas mal passiert. Aber doch wohl kaum als Massenphänomen. Zum einen, weil man bei der Änderung seiner Bankverbindung in der Regel den Kontowechselservice der neuen Bank in Anspruch nimmt, die die bisherigen Kontobewegungen analysiert und den Kunden im einzelnen auf die mitzuteilenden Zahlstellen hinweist. Zum weiteren ist der Erhalt der Vergütungen für die Betreuer doch genauso existenziell wie für Sie die Besoldung. Sie vergäßen es doch auch nicht, demjenigen Nachricht zu geben, auf dessen Zahlung man angewiesen ist (wenn das soweit kommt, wäre das wohl ein Grund zur generellen Betreuerentlassung wegen Altersdemenz).

    Und letztlich arbeitet ein großer Teil mit Abrechnungssoftware. Die sicherlich bis 1.1.23 auch eine Funktion „Benachrichtigungen bei Wechsel des Kontos“ implementiert. Diejenigen Softwarefirmen, mit denen ich in Kontakt stehe, kriegen einen solchen Hinweis.

    Bei ehrenamtlichen Betreuern, Vormündern, Pflegern kommt ein Wechsel der Kontoverbindung durchaus häufiger vor. Existentiell ist der Erhalt der Aufwandsentschädigungen für diese (hoffentlich) nicht.

    Der Kontowechselservice ist auch keine Hilfe, da die Überweisungen an die Empfänger letztlich die Justizkasse auslöst. Jedoch muss diese dafür eine Anweisung erhalten, auf welches Konto eine Auszahlung vorzunehmen ist. Da hilft es nicht, wenn die Bank der Justizkasse mitgeteilt hat, dass der ehrenamtliche Betreuer usw. nun eine neue Kontoverbindung besitzt.

    Aus den genannten Gründen halte ich auch nichts von der Einrichtung entsprechender Dauerauszahlungen.

  • C) Verbindliche Vergütungsstufe

    Für alle, die unsicher sind, was die Vergütungsstufe betrifft, wird es ab 1.1.23 die Möglichkeit zu einer verbindlichen Einstufungsentscheidung geben, die dann für alle geführten Betreuungen gilt (§ 8 Abs. 3 VBVG). Zuständig dafür ist der Amtsgerichtsvorstand; die Länder können dazu noch abweichende Zuständigkeiten schaffen.

    Hallo,

    ist es so, dass der Amtsgerichtsvorstand in Niedersachsen die Einstufung auf den Betreuungsrechtspfleger deligieren kann?

    Der hiesige Direktor war gerade bei mir und teilte mir mit, dass er deligieren könne und das auch machen werde. Daher soll ich ab Januar die Einstufung der Berufsbetreuer übernehmen.

    Gibt es für die Einstufung bereits Musterbeschlüsse oder sind das einfache Schreiben, die zu fertigen sind?

  • Natürlich kann der DAG diese Verwaltungsaufgabe delegieren. Dann bist Du insoweit als Verwaltungsmitarbeiterin tätig unter dem Kopfbogen DAG.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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