GmbH ist eingetragene Eigentümerin. Diese verkauft an eine SE. Es treten im Vertrag auf:
A als GF der GmbH
C aufgrund Vollmacht für B in seiner Eigenschaft als GF der GmbH
D als Prokurist der SE
D aufgrund Vollmacht für den Vorstandsvorsitzenden E
Es wird bescheinigt, dass die
GmbH durch (A) vertreten wird
SE durch 1 Vorstand und einem Prokuristen(D) vertretungsberechtigt mit einem Vorstandsmitglied.
weiterhin werden die Vollmachten vorglegt:
1. Veräußerungsvollmacht
erteilt von B mit folgendem Inhalt:
GmbH nachstehend Vollmachtgeber hier vertreten durch GF B sowie dieser in dieser Eigentschaft persönlich bevollmächtigt C sie in allen Angelegenheiten betreffend des Kaufgegenstandes zu vertreten also auch zu veräußern
unterschrieben, not. begl. nur von B ohne Vertretungsbescheinigung
2. Vollmacht
erteilt von E
ich E bin Vorstandsvorsitzender der SE und bevollmächtige hiermit den Prokuristen D mich in meiner vorstehenden Eigenschaft beim Abschluss des Kaufvertrages und Auflassung zu vertreten.
unterschrieben not. begl. von E handelnd als Vorstandsvorsitzende ohne Vertretungsbescheinigung
Vertretungsbescheinigung laut HR:
GmbH durch 2 GF, wenn wie hier 2 bestellt sind
SE durch 2 Vorstandsmitgleider wenn 2 bestellt sind(es sind laut HR auch 2 eingetragen) oder Vorstandsmitglied mit Prourist gwmeinsam.
Kann ein GF bzw. ein Vorstandsmitglied für die jur. Personen allein Handlungsvollmacht erteilen bzw. nur für seine Person in seiner Eigenschaft bei der jur. Person, wenn eigentlich eine Gesamtvertretung vorliegt?
Kann D "allein" dann auftreten? § 181 dürfte ja nicht vorliegen da auf einer Seite des Rechtsgeschäft? Brauche ich für die Vollmachten dann keine Vertretungsnachweise?