Formwechsel S.a.r.l. in S.C.S. identitätswahrend? Nachweis?

  • Hallo zusammen,

    eine luxemburgische XYZ S.a.r.l. ist Eigentümerin und möchte nun eine Berichtigung in die luxemburgische Rechtsform XYZ S.C.S.
    Sie trägt vor, rechtsidentitätswahrend in Luxemburg einen Formwechsel vollzogen zu haben. Vorgelegt wird ein Ausdruck aus dem luxemburgischen HR. Aus diesem ist zu entnehmen, dass die Registernummer der (ehemaligen) S.a.r.l. und der S.C.S. identisch sind. Der Ausdruck trägt offenbar eine digitale Signatur. Zum Formwechsel steht dort nichts geschrieben. Ferner wird ein unübersetzter Gesellschafterbeschluss vorgelegt.

    Ich konnte nicht herausfinden, ob der Formwechsel in Luxemburg überhaupt identitätswahrend ist und ich somit berichtigen kann. Weiß das jemand?
    Und würde euch der vorliegende Ausdruck aus dem luxemburgischen HR ausreichen?

    Besten Dank :)

  • Das luxemburgische Handelsregister ist vom Beweiswert dem deutschen ähnlich,
    daher würde ich Auszüge daraus akzeptieren.
    Soweit der Formwechsel von der lux. GmbH in eine lux. KG nachzuweisen ist,
    mag der Gesellschafterbeschluss genügen.
    Dann aber bitte in deutscher Sprache, damit auch ich verstehe,
    wer da was beschlossen hat.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Danke, Spaltenmuckel.
    Den Beschluss werde ich mir übersetzt vorlegen lassen. Vielleicht schließt sich dadurch die Lücke, denn aus dem Registerauszug sehe ich nur die aktuelle Rechtsform und nicht quasi den Verlauf.

    Wegen der Frage, ob der Formwechsel identitätswahrend ist, werde ich mal von § 5 Abs. 2 RPflG Gebrauch machen. Mal sehen, was dabei raus kommt :)

  • Gern geschehen !
    Bei der Vorlage wg. Auslandsrecht würde ich mir jedoch keine allzu großen Hoffnungen machen.
    Da in GB-Sachen nach § 3 Nr. 1h RpflG eine Vollübertragung auf den Rpfl. erfolgt ist,
    ist dieses Gebiet den Richtern eher fremd.

    Auf die "Kann-Vorlage" hat schon lange vor meiner Zeit im Grundbuchamt der hiesige Richter regelmäßig draufgeschrieben:
    "H/F Rechtspfleger/in zur Prüfung in eigener Zuständigkeit nach Abs. 3".
    Damit hatte sich die Idee der Vorlage erledigt.

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