Ausländische Gesellschaften

  • Ausländische Gesellschaften im Grundbuch gibt's ja nun schon länger...

    ...aber seit etwa 1 1/2 Jahren legen sie wirklich los. In dieser Zeit kamen bei mir 11 verschiedene österreichische, eine niederländische Bank, mehrere britische Limited's, diverse italienische Unternehmen (Srl, SpA) und schweizerische AG's sowie eine ungarische GmbH daher.

    Bisherige Höhepunkte waren die Bestellung einer Grundschuld für den Geschäftsführer einer schweizerischen AG am Grundbesitz dieser AG sowie der (gescheiterte) Versuch einer Sitzverlegung einer britischen Ltd. von London/Großbritannien nach Budapest/Ungarn.

    Mich würde interessieren, wie bei Euch die Sache mit den Vertretungsnachweisen gehandhabt wird und wie und wo Ihr Euch über das jeweils geltende ausländische Recht informiert.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • form des § 29 GBO kann man da wohl so ziemlich vergessen. wenns im ausland keine beglaubigten registerauszüge gibt, kann man auch keine kriegen.
    es wird leider von den GBAs nur schwer realisiert, dass im ausland nicht die deutschen formalitäten für urkunden gelten. ich hatte z. b. probleme mit rechtspfleger(inne)n, die einen 2-seitigen registerauszug "mit schnur" genäht haben wollten, wie es für urkunden nach deutschem BeurkG vorgeschrieben ist. andere monierten, dass das "siegel" eine in das registerpapier selbst standardmäßig eingelassene grafik war und nicht ein physisch hervorstehenden prägesiegel.
    ich reiche daher nur noch begl. kopien der vertretungsnachweise ein, um den GBA´s den aufwand der prüfung der physischen beschaffenheit der unterlagen zu ersparen :teufel: .

  • Hier im Grundbuchamt Starnberg lehnen wir Richtervorlagen wegen § 5 Abs.2 RpflG ab.

    Wenn die Rechtspfleger bei jeder sich bietenden Gelegenheit so tun, als könnten sie ohne Richter nicht auskommen, brauchen sich ebendiese Rechtspfleger nicht zu wundern, dass sich die Wertschätzung der Justizverwaltungen für die Rechtspfleger in Grenzen hält. Für Anerkennung müssen wir was tun (Vorleistung mit unsicherem Ausgang, ich weiß:gruebel: ).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Zitat

    Gottseidank haben wir ja noch § 5 (2) RPflG, davon machen wir auch gerne Gebrauch.


    Ich bin mir gar nicht so sicher, ob das, was der Richter zu Papier bringt, unbedingt weiterhilft oder dem ausländischen Recht entspricht (hängt natürlich auch von der Einstellung des Richters ab). Die meisten Richter "freuen" sich vermutlich über solche Vorlagen und gehen mit entsprechendem "Elan" an die Arbeit.

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