Hallo,
hier liegt ein vollstreckbarer Tabellenauszug mit vbuH aus dem Jahre 2008 vor. Nun wird offenbar, dass der Schuldner ein zweites InsO hingelegt hat. Zwischen 2008 und heute sind neben fruchtlosen Pfändungsversuchen keine weiteren Aktivitäten von hier entfaltet worden.
Sehe ich es richtig, dass ich erneut eine Forderungsanmeldung beim Insolvenzverwalterverwalter mache, oder gibt es Besonderheiten zu berücksichtigen?
Hintergrund meiner Frage ist die etwaige erneute Begründung der vbuH? Ich denke, dass die bereits in 2008 entfaltete Rechtskraft auch hier noch Bestand hat, oder ist erneut die Begründung nach §174 (2) erforderlich?