KFB ohne Anhörung

  • Ich stelle einmal den Begründungssatz meines KFB hier rein mit der Aufzählung der Nachweise, wobei die beiden LG-Entscheidungen nicht veröffentlicht sind:

    Geltend gemacht worden sind ausschließlich zweifelsfreie Gebühren und Auslagen, so dass unmittelbar Kostenfestsetzung erfolgen konnte (LG Stade, Beschl. v. 21.09.1996 - 7 T 192/96 und v. 22.10.1998 - 9 T 298/98; OLG Bamberg, Beschl. v. 23.07.1990 - 3 W 78/90 = JurBüro 1990, 1478; Mümmler in JurBüro 1992, 257 m.w.N.).

  • Ich glaube, dass es bei uns im Haus niemanden gibt, der grundsätzlich vor jedem KFB anhört. Dazu haben wir einfach zu viele Verfahren.:oops:

    In der NJW habe ich folgende Aufsätze zu diesem Thema gefunden:

    NJW 2005, Heft 3, Seite 98: Richter am ArbG Dr. Jürgen Treber (Mainz)
    "Neuerungen durch das Anhörungsrügengesetz"


    NJW 2005, Heft 18, Seite 1226: RA Prof. Dr. Rüdiger Zuck (Stuttgart)
    "Rechtliches Gehör im Zivilprozess:
    Die anwaltlichen Sorfgfaltspflichten nach dem In-Kraft-Treten des Anhörungsrügegesetzes"

    [Bei uns sind diese Aufsätze über Beck-Online am Arbeitsplatz verfügbar!]:daumenrau

  • Zitat von sternbrecht

    Ich glaube, dass es bei uns im Haus niemanden gibt, der grundsätzlich vor jedem KFB anhört. Dazu haben wir einfach zu viele Verfahren.



    bischen gruselige begründung. :lupe:

  • Dazu aus den Gründen des OLG Düsseldorf vom 23.2.1999: Dagegen ist einzuwenden, daß auch im Kostenfestsetzungsverfahren die Anhörung des Gegners verfassungsrechtlich geboten ist (Zöller/Herget, Kommentar zur ZPO, 21. Aufl., §§ 103, 104, Rdnr. 21, Stichwort "rechtliches Gehör" mit Hinweis auf BVerfG JMBl. NW 1983, 72 und weiteren Rechtsprechungsnachweisen; Riedel Rpfleger 1999, 18 mit Hinweis auf BVerfG Rpfleger 1990, 155). Eine Ausnahme ist lediglich für ganz einfach gelagerte Sachverhalte hingenommen worden (Zöller/Herget a.a.O., mit Hinweis auf OLG München OLGR 1993, 46; OLG Bamberg JurBüro 1990, 147 und weiteren Rechtsprechungsnachweisen)
    und
    OLG München am 16.11.1992: Die Kostenfestsetzung kann nur auf einen schriftlichen Antrag erfolgen. Der Kostenfestsetzungsantrag ist regelmäßig bereits vor Erlaß des Kostenfestsetzungsbeschlusses dem Gegner mitzuteilen; nur bei zweifelsfreien Ansätzen kann die Mitteilung sogleich mit dem Kostenfestsetzungsbeschluß erfolgen. Dies gilt auch für die Festsetzung von (verauslagten) Gerichtskosten gegen den Gegner.
    und
    LG Berlin am 27.1.1987: Werden im Kostenfestsetzungsverfahren nur Beträge festgesetzt, die unzweifelhaft entstanden und erstattungsfähig sind, so liegt ein Verstoß gegen die Pflicht zum rechtlichen Gehör nicht vor, wenn dem Erstattungspflichtigen das Kostenfestsetzungsgesuch zusammen mit dem Kostenfestsetzungsbeschluß zugestellt wird (so auch OLG Hamburg, 1973-07-06, 8 W 123/73, JurBüro 1974, 59).
    und
    LAG Rheinland-Pfalz am 30.5.1979: Unterbleibt im Festsetzungsverfahren die gemäß BRAGebO § 19 Abs 2 vorgeschriebene ANHÖRUNG des Kostenschuldners, wird dieser Mangel geheilt, wenn die ANHÖRUNG im Erinnerungsverfahren nachgeholt und der Urkundsbeamte zu den Einwendungen oder Einreden sachlich Stellung genommen hat.
    und
    BPatG am 17.3.1965: Im Kostenfestsetzungsverfahren vor dem Deutschen Patentamt hat der Kostenbeamte jedenfalls dann, wenn andere als die Regelgebühren der Gebührenordnung für Patentanwälte festgesetzt werden sollen, vor Erlaß eines Beschlusses dem Antragsgegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

    Die Rechtsprechung ließ den Verzicht auf Anhörung wohl überwiegend nicht zu, als von Teilen der Rechtsprechung die Abhilfemöglichkeit verneint wurde, was ja inzwischen aber wieder anders aussieht.

    Soweit es um einige Vorbeiträge geht: Meiner Meinung nach ist nicht nur die Arbeit des Rechtspflegers im Zusammenhang mit der Anhörung zu sehen, sondern auch die der Geschäftsstelle (schrieb ich ja schon). Kostenersparnisse ind bei dem Massengeschäft sicher auch ein Punkt (wenn auch kein entscheidender) und die Verfahrungsbeschleunigung sollte eigentlich immer und überall ein Anliegen sein (zumindest, wenn es nicht mit negativen Dingen kollidiert). Rechtliches Gehör ist ein Grundrecht, ob es bei den geschilderten Fällen durch Verzicht auf eine Anhörung verletzt wird, mag man aber bezweifeln, zumal man auch die Art und den Grund des Verfahrens betrachten muss.

  • Die Entscheidungen sind ja schön und gut. Aber was genau ist unter "zweifelfreien Ansätzen", "einfachen Sachverhalten" und ähnlichen Formulierungen zu verstehen!? Da scheiden sich doch dann schon wieder die Geister.
    Ich würde da z.B. allenfalls die auszugleichenden Gerichtskosten zu zählen.

    Außerdem - wie schon erwähnt - liefere ich durch eine Nichtanhörung vor Festsetzung dem Gegner vielleicht selbst in "einfach gelagerten Fällen" gerade dadurch einen Grund, sich gegen den KFB zu beschweren (ob er letztlich damit durchkommt ist dann ja zunächst mal egal).

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Zitat von Ulf

    Da scheiden sich doch dann schon wieder die Geister.

    Können sie gern. Rechtspfleger sind ja unabhängig. Eine Ausgleichung nach Baumbachscher Formel dürfte zumindest grenzwertig sein.:D

    Zitat von Ulf

    liefere ich durch eine Nichtanhörung vor Festsetzung dem Gegner vielleicht selbst in "einfach gelagerten Fällen" gerade dadurch einen Grund, sich gegen den KFB zu beschweren (ob er letztlich damit durchkommt ist dann ja zunächst mal egal).

    Und? Welches echte Problem tut sich denn dadurch auf? Man hilft ab oder nicht. Die oben geschilderten Erfahrungen (beispielsweise von "13" oder mir) sprechen außerdem dafür, dass das nicht der Fall ist oder höchst selten vorkommt. Mag einmal im Jahr jemand deswegen Beschwerde einlegen.

    Man kann natürlich andere Auffassungen vertreten, sollte aber vor allem bei langen Bearbeitungszeiten und Massengeschäften nicht aus den Augen verlieren, was wichtig ist und wo man, ohne sich zu sehr zu verbiegen, vereinfachen kann, zumal wenn gewichtige Stimmen der Rechtsprechung das tolerieren. "Grundgesetz und rechtliches Gehör" und "Grundsatz des fairen Verfahrens" sind absolut wichtig, aber man sollte auch nicht vergessen, welche Grundlagen diese Punkte haben bzw. für was sie ursprünglich entwickelt und errichtet wurden. Und welches Problem kann denn tatsächlich bei einem Verzicht auf Anhörung in eindeutigen Fällen entstehen.

    Zitat

    Ich würde da z.B. allenfalls die auszugleichenden Gerichtskosten zu zählen.

    Das ist ja schon ein Anfang. Ist der Schritt zur Festsetzung weiterer einfach gelagerter Fälle (beispielsweise offensichtlich entstandene Standardgebühren in einfachen Fällen) wirklich so groß?

  • Zitat von § 21 BGB


    Ist der Schritt zur Festsetzung weiterer einfach gelagerter Fälle (beispielsweise offensichtlich entstandene Standardgebühren in einfachen Fällen) wirklich so groß?



    M.E. schon!
    Denn bei der Ausgleichung von Gerichtskosten handelt es sich doch wohl nur um eine einfache Rechenaufgabe ohne wirkliche rechtliche Würdigung. Die Art und Höhe der Gerichtskosten stelle ich ja nicht fest sondern der zust. Kostenbeamte, der mit der KR die Grundlage für die Festsetzung liefert.

    Bei der Festsetzung von Anwaltsgebühren und dergleichen ist es nicht lediglich Rechnerei. Ich muss dort zunächst rechtlich prüfen, ob die geltend gemachten Gebühren überhaupt und in der Höhe entstanden sind.

    Außerdem sehe ich praktisch selbst bei der Festsetzung von Gerichtskosten nicht von der vorherigen Anhörung ab. Ich habe ja oben dazu nur geschrieben (oder jedenfalls gemeint), dass ich lediglich in solchen Fällen von "einfach bzw. unzweifelhaft gelagerten Fällen" sprechen würde.

    Ehrlich gesagt sehe ich in einem Absehen auch nicht wirklich eine lohnenswerte Verfahrenserleichterung! Sicherlich ist es eine Verfahrensbeschleunigung, da ja keine Stellungnahmefrist abgewartet werden muss. Die zu erledigende Arbeit bleibt jedoch m.E. überwiegend gleich.

    Na ja, nur gut, dass wir uns hier nicht alle auf ein und dieselbe Verfahrensweise einigen müssen... ;)

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Also, ich habe mit der Auslegung von "einfachen Verfahren" und "zweifelsfreien Kosten" bislang keine Probleme gehabt und die Parteien auch nicht.
    Allerdings gehen ich bezüglich der sich auf § 19 BRAGO beziehenden Entscheidung davon aus, dass dort ein Versehen vorgelegen hat, als der Sachbearbeiter die Anhörung unterließ. Im Verfahren gegen die eigene Partei ist meines Erachtens nach immer anzuhören.

    BTW: Dank an § 21 BGB für die Rechtsprechungshinweise. Da sind noch mir nicht bekannte Urteile dabei, die erfreulicherweise die eigene Arbeitsweise stärken... [Blockierte Grafik: http://www.cosgan.de/smiliegenerator/ablage/137/205.png]

  • Ich halte die von vielen hier beschriebene Verfahrensweise mit der Nichtanhörung vor Erlass nicht für unzulässig. Die rechtliche Argumentation ist schon nachvollziehbar. Allein Sinn und Zweck der von Euch propagierten Verfahrensweise will sich mir nicht so recht erschließen.

    :aufihnmit :tomate

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • @ Ulf:

    Ich habe beide Varianten ausgiebig verwendet und nach einem entsprechenden Hinweis aus dem Bremer Raum die neue Methode mit einem Kollegen zusammen seinerzeit bei meinem LG eingeführt. Es spart doch eine Menge Zeit und Aktenumlauf und die Beteiligten (vor allem die Obsiegenden ;) ) waren und sind begeistert, dass das Verfahren schnell abgeschlossen und der KFB da ist. Da es zumindest im Zivilbereich auch um ein Massengeschäft geht, summiert sich das mit dem "Akte nur einmal anfassen" auf Dauer doch ganz schön. Ich habe immer darauf gelauert, dass mal jemand sich beschwert allein aus dem Grund der Nichtanhörung, damit Klarheit geschaffen wird. 2x hatte ich das als "Mit-Grund" in der Beschwerde, woraus die beiden von mir zitierten LG-Entscheidungen herrühren. Natürlich gehört ein wenig Erfahrung und Einschätzung dazu, was ein einfacher Sachverhalt ist. Bei einem AU, VU oder § 495a ZPO -Urteil gibt es in aller Regelmäßigkeit keine Probleme. Über Gerichtskostenausgleichung braucht man auch nicht zu diskutieren. Sogar bei identischen Ausgleichungsanträgen wird das Verfahren durch die Bank akzeptiert. Warum sich und anderen also nicht einen legalen Gefallen tun und die Sachen vom Tisch putzen - es kommen ja schließlich reichlich neue dazu... [Blockierte Grafik: http://www.cosgan.de/images/midi/haushalt/k045.gif

  • Ich übersende auch grundsätzlich jeden Antrag. Nur bei reiner Gerichtskostenfestsetzung unterlasse ich das mit der Begründung, dass die Gerichtskosten aktenersichtlich sind. Bei einer Tagung musste ich mir dann sagen lassen, dass das nach Auffassung des Tagungsleiters nicht ordnungsgemäß ist. Dort wurde die Ansicht vertreten, dass jeder Antrag zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zu übersenden ist, auch wenn es nur um Gerichtskosten geht. Dann wurde dort erklärt, dass ich die Gerichtskostenrechnung, da sie Bestandteil meines Beschlusses ist, zu überprüfen habe. Auf meine Frage hin, wieso es den Kostenbeamte gibt und ich nicht dafür da bin deren Arbeit zu überprüfen, habe ich keine ordentliche Begründung erhalten.

    @ geo

    Eine Anhörung durch die Geschäftsstelle finde ich nicht gerade sehr praktisch. Ich kontrolliere die Anträge gleich und kann somit die Antragsteller gleich auf mögliche Fehler oder fehlende Erklärungen (z.B. Vorsteuerabzugsberechtigung) hinweisen. Erhalte ich die Akte dann wieder kann ich gleich den KfB erlassen. Meine Kollegin hört nicht in allen Fällen an, sie handhabt das so wie dreizehn. Nur wirklich schneller ist sie dadurch auch nicht.

    @ the bishop

    Meines Erachten steht im Zöller, dass der Kostenfestsetzungsantrag mit dem KfB zu übersenden ist, wenn im Beschluss darauf Bezug genommen wurde. Die Gegner haben dann den Antrag mindestens zweimal erhalten und eine Ausrede, ich habe ihn nicht erhalten, zieht dann nicht mehr.

    Im Übrigen kann ich zu den einfach gelagerten Fällen mal ein Beispiel bringen. Das Verfahren war eindeutig. Es ist eine Verfahrensgebühr nebst Erhöhung und eine Terminsgebühr entstanden. Beide Seiten waren durch Anwälte vertreten. Somit ein Fall, wo nach der Ansicht einiger gleich der KfB hätte erlassen werden können. Der Klägervertreter hat eingewandt, dass die Anwälte der Beklagten nur einen vertreten haben. Aus der Akte war ein Schriftsatz ersichtlich, dass beide Beklagten vertreten werden. Das reicht dem Klägervertreter nicht aus, er will eine entsprechende Vollmacht sehen. Soweit zu einfach gelagerten Fällen.

    In letzter Zeit ist es auch häufig vorgekommen, dass nach Übersendung des Antrages dieser vom Antragsteller zurückgenommen wurde, da der Gegner gezahlt hat.

  • Sorry, aber die von WB geschilderte Logik erschließt sich mir nicht. Bei der Masse der Verfahren wird sich dass doch auf jeden Fall auswirken, wenn einer jede Akte 2x in die Hand bekommt und der andere stattdessen eine neue erledigen kann. Wenn die Kollegin nicht wirklich schneller sein soll, dann mag das an dem Arbeitstempo liegen. Ansonsten kann ich das nicht nachvollziehen, zumal das hier sogar die Parteivertreter regelmäßig positiv kommentieren im Vergleich zu Gerichten mit der "üblichen" Methode.

    Ob ein Verfahren noch als einfach bzw. unstreitig einzustufen ist, überlasse ich meinem "Bauch" und der hatte nahezu immer Recht. Wenn mal gezahlt worden sein sollte, kann der Titel herausgegeben werden oder man erlässt ihn erst gar nicht und gut ist´s. Wenn wirklich mal alle Stricke reißen, ist das Erinnerungsverfahren der Rettungsanker. Das ist aber so gut wie nie der Fall. Die letzten Rechtsbehelfe waren im Zeitgewinn der Partei begründet, da nicht flüssig. :gruebel: :hair:

    Letztlich muss ohnehin jeder nach seiner Facon selig werden. Rechtfertigungsgründe gibt es für beide Varianten und abgesichert sind sie auch. Hauptsache, die Akte kommt vom Tisch... ;)

  • Es ist richtig, dass jeder selbst wissen muss, was für ihn das Beste ist. Ich habe auch schon mehrmals überlegt, ob ich in Verfahren, wo der Beklagte sich nie gemeldet hat oder die " einfach gelagert" sind, gleich den KfB erlasse. Aber irgendwie ist da immer eine gewisse Hemmschwelle. Wobei ich sagen muss, wenn man die Beiträge liest und man erkennt, dass viele so arbeiten und es keine Probleme dabei gibt, die Hemmschwelle geringer wird.

  • Was will ein unterlegener Gegner denn vortragen? PG nicht entstanden? Keine TG? Wert aus dem Streitwertbeschluß falsch übernommen? Damit kann er auch noch im Erinnerungsverfahren abgewatscht werden.

  • Zitat von WB

    Dann wurde dort erklärt, dass ich die Gerichtskostenrechnung, da sie Bestandteil meines Beschlusses ist, zu überprüfen habe. Auf meine Frage hin, wieso es den Kostenbeamte gibt und ich nicht dafür da bin deren Arbeit zu überprüfen, habe ich keine ordentliche Begründung erhalten.



    dann die begründung verspätet halt jetzt: weil DU einen vollstreckbaren titel schaffst, der die forderung einschließlich GK tituliert, also gerichtlich feststellt.

    der kostenbeamte schreibt nur ne rechnung, der keine solche qualität zukommt.

  • Hi,
    ich verfolge die Diskussion mit interesse.

    Ich habe als Rechtspfleger sowohl in Zivil- als auch in Strafsachen Kosten festegesetzt, und habe immer jeden Antrag zur Stellungnahme geschickt.

    Im Gegensatz zu den meisten anderen Kollegen, bin ich auch (in einer Strafsache) tatsächlich mal aufgehoben worden, weil der Verteidiger vorgetragen hat, der Antrag des Nebenklägervertreters sei Ihm nicht zugegangen, und sich aus der Akte die Ausführung meiner Verfügung nicht zweifelsfrei ergab.

    Die Aufhebung wurde ganz lapidar mit der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet.

    Ergebnis war, dass ich den kfa nochmal gg. EB zugestellt habe, und den Beschluss dann inhaltsgleich nochmal erlassen konnte.

    Den Zeitaufwand bei der erneuten Vorlage habe ich minimiert, indem ich bei allen eindeutigen Fällen den KFB bereits vorbereitet habe, so dass ich bei der Fristvorlage nur noch unterschreiben musste.

    Gruß
    Ex

  • Hallo....

    Ich höre in den einfachen Verfahren auch nicht an... Natürlich kann man sich da auch eventuell in die Nesseln setzen, wurde aber noch nie durch das Kammergericht aufgehoben, nur weil ich mal nicht angehört habe...

    Wenn die Rechtsanwälte in ihren Beschwerden mal das fehlende rechtliche Gehör rügen und wir hier nicht abhelfen, gehen die Richter am KG im Beschwerdeverfahren auch nur kurz darauf ein. Dann liest man Sätze wie: "war einfacher gelagerter Fall" oder "konnte hier unterbleiben".
    Ich bin auch der Meinung in meiner Entscheidungssammlung irgendwo eine Entscheidung vom KG zu haben, wo dies nebenbei angsprochen wird.:gruebel:

    Werde mich noch mal auf die Suche begeben. Ansonsten kann ich mit ruhigem Gewissen so weiter verfahren wie bisher, da unser KG und auch unsere "Erinnerungs"-Kammer (Hansens) nichts dagegen haben...:teufel:

    Und mal nebenbei... In meinen Bankkammern hab ich so viele schriftliche Vorverfahren, da würd ich ja meines Lebens nicht mehr froh, wenn ich jeden zur Ktn. senden würde.:akten

    Und dann gibts ja noch die Knalltüten, die man extra anschreibt, weil man ne Meinung von denen haben will und man erhält keine Reaktion. Nach dem KfB kommt dann die Beschwerde wegen irgend einer Kleinigkeit... Da sind sie dann aufgewacht.. :behaemmer

  • Zitat von Berlinerin

    Und dann gibts ja noch die Knalltüten, die man extra anschreibt, weil man ne Meinung von denen haben will und man erhält keine Reaktion. Nach dem KfB kommt dann die Beschwerde wegen irgend einer Kleinigkeit... Da sind sie dann aufgewacht.. :behaemmer



    Die kenne ich leider auch.
    Das Schöne ist, diese Schlafmützen bleiben dann wenigstens auf den Kosten des Erinnerungs-/Beschwerdeverfahrens hängen, weil sie ihre Argumente schon im Anhörungsverfahren hätten vorbringen können und müssen... :blah:

    Im Übrigern haben wir ja vielleicht mal das Glück, eine aktuelle Entscheidung zu diesem Thread zu erhalten. Spätestens, wenn der BGH mal damit beschäftigt sein sollte, wird wieder mal alles anders... :sagnix:
    (Stichwort: Widerrufsvergleich... :wechlach: ).

  • Zitat von dreizehn

    Das Schöne ist, diese Schlafmützen bleiben dann wenigstens auf den Kosten des Erinnerungs-/Beschwerdeverfahrens hängen, weil sie ihre Argumente schon im Anhörungsverfahren hätten vorbringen können und müssen... :blah:[/COLOR]

    Das ist meiner Meinung nach das beste Argument für die Anhörung vor der Festsetzung. Wenn der Gegner vor Erlaß des KFB seine Einwendungen - und wenn sie noch so daneben sind - vorträgt, kann und muss ich mich in meiner Entscheidung damit auseinander setzen, der Gegner kann sich überlegen, ob die Argumente des Gerichts ihn überzeugen; ihm entstehen keine zusätzlichen Kosten. Wenn er sich erst nach der gerichtlichen Entscheidung äußern kann, ist ihm diese Chance genommen, er wird für nicht stichhaltige Einwendungen die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt bekommen. Insofern hat die BVerfG-Entscheidung schon seinen Sinn. Ich frage mich nur, was das BVerfG wohl von § 105 ZPO hält.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!