Ein PfüB soll gegen mehrere Schuldner mit unterschiedlichen Wohnsitzen erlassen werden. Der Wohnsitz eines von drei Schuldnern befindet sich außerhalb unseres Gerichtsbezirks.
Ich habe im Kommentar Musielak/Voit, ZPO 19. Auflage 2022 Randnummer 15 ff. zu § 828 ZPO folgendes gefunden:
Richtet sich der Titel gegen mehrere Schuldner mit unterschiedlichen Gerichtsständen, so ist entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 3 auf Antrag ohne Anhörung des Schuldners ein einheitliches Gericht zu bestimmen. Andernfalls muss für jeden Schuldner das jeweils zuständige Vollstreckungsgericht angerufen werden. Zur Abgabe an das zuständige Gericht → Rn. 4.
Demnach wäre der Gläubiger mit einer Zwischenverfügung hierauf hinzuweisen. Das Landgericht in dessen Bezirk unser AG liegt müsste die Entscheidung über die Zuständigkeit treffen (Antrag vorausgesetzt).
Ist das zutreffend?
Der Antrag enthält noch weitere Mängel. Sind diese dem Gläubiger bereits jetzt aufzuzeigen oder erfolgt dies erst nach Klärung der Zuständigkeit?