Frage zum Adhäsionsverfahren

  • Hallo an Alle,

    benötige mal Hilfe: Mdt. hat Fahrzeug verkauft, Anzahlung erhalten, jedoch nicht Restzahlung. Mahnverfahren eingeleitet, VB liegt vor über Restzahlung. ZV ging ins Leere, unter Hinweis auf das Kfz teilte der GV mit, dass Kfz unter Eigentumsvorbehalt verkauft wurde, d.h. Mandant ist noch Eigentümer.

    Mdt. hatte vorher Strafanzeige gestellt. Nun hatte er Info bekommen über das Strafverfahren und Antrag im Wege der Adhäsion auf Herausgabe des Kfz gestellt.

    Voraussetzung für Antrag im Adhäsionsverfahren ist ja dass keine vorherige Geltendmachung erfolgt ist, hier jedoch das Mahnverfahren. Termin steht nun. Kann eine Entscheidung auf Herausgabe des Kfz im Adhäsionsverfahren noch erfolgen?

  • Ja. Bislang ist nur der Zahlungsanspruch (§ 433 BGB) rechshängig, nicht jedoch der Herausgabeanspruch (§§ 985, 346 BGB). Dabei setzt das Herausgabeverlangen noch den vorherigen Rücktritt vom Kaufvertrag voraus (§ 449 Abs. 2 BGB).

    Befremdlich ist natürlich, dass Ihr erst vom Gerichtsvollzieher über den Eigentumsvorbehalt informiert wurdet.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

    Einmal editiert, zuletzt von Silberkotelett (15. November 2022 um 11:32)

  • Es wurde Antrag auf erneute Abgabe der Vermögensauskunft -vor den zwei Jahren - beantragt/versucht mit dem Hinweis, dass der Schuldner Vermögen erworben hat (Kfz), daher kam der Hinweis.


    Vielen Dank aber für die Antwort :)

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