Konkurrenz von Anträgen - Löschung Sicherungshypothek

  • Im Grundbuch ist eine Sicherungshypothek für Gläubiger G eingetragen.

    Eingegangen sind am selben Tag zu verschiedenen Uhrzeiten (Antrag 1 vor Antrag 2) zwei Anträge von verschiedenen Notaren:

    Antrag 1: Antrag auf Löschung der Sicherungshypothek (Löschungsbewilligung erklärt durch einen Abwesenheitspfleger, der durch ein anderes Amtsgericht für den Gläubiger G bestellt wurde – Genehmigung dieses Betreuungsgerichts liegt ebenfalls vor)

    Antrag 2: Antrag auf Eintragung einer Löschungsvormerkung (Löschung erst nach Zahlung eines best. Betrags an Gläubiger G) beim eingetragenen Recht – (Bewilligung durch Gläubiger G)

    Aufgrund der verschiedenen Anträge bestehen Zweifel, wie hier verfahren werden soll: Wird Antrag 1 vollzogen und das Recht gelöscht, entfällt die dingliche Sicherung des Gläubigers G.

  • Aber G hat die Löschung bewilligt, vertreten durch den Abwesenheitspfleger. DIe Genehmigung ist erteilt, Rechtskraft ist ja offenbar eingetreten, und die Erklärung ist dem Erklärungsempfänger in Ausfertigung oder Urschrift. zugegangen (vermutlich: dem Notar mit Empfangsvollmacht).

    Da sehe ich nicht, wie nicht gelöscht werden könnte. Soll sich G an seinen gesetzlichen Vertreter (Abwesenheitspfleger) wegen etwaigem Regreß halten.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Aber G hat die Löschung bewilligt, vertreten durch den Abwesenheitspfleger. DIe Genehmigung ist erteilt, Rechtskraft ist ja offenbar eingetreten, und die Erklärung ist dem Erklärungsempfänger in Ausfertigung oder Urschrift. zugegangen (vermutlich: dem Notar mit Empfangsvollmacht).

    Bewilligt ja, aber was ist mit dem Antrag? den kann weder G noch sein Abwesenheitspfleger stellen, da sich die Sicherungshypothek mit Begleichung der Forderung in eine EIgentümergrundschuld umwandelt, beantragt G die Löschung eines dem S zustehenden Rechts? ;)

  • Aber G hat die Löschung bewilligt, vertreten durch den Abwesenheitspfleger. DIe Genehmigung ist erteilt, Rechtskraft ist ja offenbar eingetreten, und die Erklärung ist dem Erklärungsempfänger in Ausfertigung oder Urschrift. zugegangen (vermutlich: dem Notar mit Empfangsvollmacht).

    Bewilligt ja, aber was ist mit dem Antrag? den kann weder G noch sein Abwesenheitspfleger stellen, da sich die Sicherungshypothek mit Begleichung der Forderung in eine EIgentümergrundschuld umwandelt, beantragt G die Löschung eines dem S zustehenden Rechts? ;)

    Andersrum. Den Antrag kann G in jedem Fall stellen, weil er auch als bloßer Buchberechtigter von der Eintragung betroffen ist. Wenn die Vermutung des § 891 BGB dem Grundbuchamt gegenüber aber widerlegt worden wäre - was allein durch Vorlage der Löschungsbewilligung nicht der Fall ist -, könnte er als Nichtberechtigter die Löschung dagegen nicht mehr bewilligen. Wirksame Erklärung, falscher Gläubiger.

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