Im Grundbuch ist eine Sicherungshypothek für Gläubiger G eingetragen.
Eingegangen sind am selben Tag zu verschiedenen Uhrzeiten (Antrag 1 vor Antrag 2) zwei Anträge von verschiedenen Notaren:
Antrag 1: Antrag auf Löschung der Sicherungshypothek (Löschungsbewilligung erklärt durch einen Abwesenheitspfleger, der durch ein anderes Amtsgericht für den Gläubiger G bestellt wurde – Genehmigung dieses Betreuungsgerichts liegt ebenfalls vor)
Antrag 2: Antrag auf Eintragung einer Löschungsvormerkung (Löschung erst nach Zahlung eines best. Betrags an Gläubiger G) beim eingetragenen Recht – (Bewilligung durch Gläubiger G)
Aufgrund der verschiedenen Anträge bestehen Zweifel, wie hier verfahren werden soll: Wird Antrag 1 vollzogen und das Recht gelöscht, entfällt die dingliche Sicherung des Gläubigers G.