Vollstreckung Ordnungshaft gem. §890 ZPO

  • Hallo an alle,

    ich bin um jede beantwortete Frage/Fundstelle froh:

    Bei mir steht eine Vollstreckung von 3 Tagen Ordnungshaft gem. §890 ZPO an, da das Ordnungsgeld nicht gezahlt wurde, und die Zwangsvollstreckung erfolglos verlief. Im Beschluss ist die Ordnungshaft auch bereits ersatzweise angeordnet.

    Hat hier jemand Erfahrung mit der Vollstreckung? Was ist unbedingt zu beachten? :/

    Bisher bin ich so weit gekommen:

    Die Ordnungshaft ist wohl nach § 802 g, § 171 StVollzG auf Kosten des Gläubigers zu vollstrecken.

    Demnach muss ich vor der Haft einen Haftkostenvorschuss nach Nr.  9011 KV GKG vom Gläubiger anfordern, den habe ich mir auch schon zusammengerechnet, das dürfte also kein Problem sein.

    Darf/Muss man hier auch die Kosten des Gerichtsvollziehers für die Verhaftung selbst aufnehmen?

    Nun ist die Ladung (etwas zu voreilig) von meiner Seite bereits veranlasst worden, der Betroffene hat sich aber nicht gestellt.
    Jetzt müsste ich (nach Eingang des Haftkostenvorschusses) den Verhaftungsauftrag an den Gerichtsvollzieher erstellen, nun lese ich aber, dass es dafür zusätzlich eines Haftbefehls bedarf.

    Nach alter, staatsanwaltschaflicher Manier wollte ich diesen grundsätzlich ebenfalls selbst erstellen, nun wird mir aber von Kollegen - die sich da leider auch nicht so auskennen - davon abgeraten (mögl. Richtezuständigkeit? -> Freiheitsenziehung = Richterzuständigkeit).

    Für mich dürfte aber der § 4 II Nr. 2 a) ZPO ausreichend sein, um den Haftbefehl selbst zu erlassen. :/

  • evtl. hilft dir der folgende Thread weiter, hatte mich dort unter #8 für den Erlass des Haftbefehls durch den Richter ausgesprochen. Daher m.E. unbedingt bei ersatzweiser angeordneter (Ordnungs-)Haft (daher keine direkte/ unbedingte Anordnung der (Ordnungs-)Haft durch den Richter) immer vor der Haftvollstreckung entsprechend dem Richter vorlegen, damit auch der Richter die Uneinbringlichkeit des (Ordnungs-)Geldes überprüfen und feststellen kann und dann entscheiden kann, ob es mit der Haftvollstreckung weitergeht und er den Haftbefehl erlässt. Da ja Haft Freiheitsentziehung ist. Würde die Vorlage an den Richter daher bei dir noch nachholen.

    Im Übrigen würde ich dann die Ordnungshaft nach § 890 ZPO auch nach §§ 802g ff. ZPO vollstrecken. Vielleicht kannst du mal den für deine Ordnungshaftvollstreckung zuständigen Gerichtsvollzieher bei euch fragen wie das mit der Haftvollstreckung bei euch abläuft und mit den Kosten etc. (hatte immer noch keinen Praxisfall).

    Haftbefehl wegen § 888 ZPO - Zuständigkeit - Zwangsvollstreckung - Fach-Forum von, für und über Rechtspfleger (rechtspflegerforum.de)

  • Von welcher Ladung sprichst du bitte? :/ Im Rahmen der Vollstreckung nach dem JBeitrG wird eine vorherige Ladung des Schuldners nicht praktiziert. Im Grunde kann diese sogar kontraproduktiv sein, wenn der Betreffende nach Erhalt der Ladung untertaucht.

    Eines gesonderten Haftbefehls bedarf es nach der Kommentierung gerade nicht, vgl. Saenger/Ullrich/Siebert, ZPO-Formulare, ZPO § 890 Rn. 43, beck-online:

    Zitat

    Die Ordnungshaft wird ebenfalls vom Rechtspfleger des Prozessgerichts vollstreckt, aber nicht als Kriminalstrafe; sie ist vielmehr nach §§ 802 g ff., 143 ff. GVGA auf Kosten des Gläubigers zu vollstrecken. Die Verhaftung des Schuldners setzt – über die Haftanordnung nach Abs. 1 hinaus – keinen zusätzlichen Haftbefehl nach § 802 g Abs. 1 voraus.

  • Guter Hinweis, die Ordnungshaft § 890 ZPO dürfte nach h.M. nicht nach § 88 StrafvollstrO analog zu vollstrecken sein, daher keine Ladung sondern Verhaftungsauftrag an den Gerichtsvollzieher. Und stimmt, eine richterliche Haftanordnung genügt (z.B. auch in Form eines Haftbefehls), eine Ausfertigung der richterlichen Haftanordnung sowie nach § 802g Absatz 2 Satz 2 ZPO eine beglaubigte Abschrift der Haftanordnung sind dann dem Verhaftungsauftrag an den Gerichtsvollzieher beizufügen.

    Zudem ist es ratsam einen Rechtskraftvermerk auf dem Ordnungsmittelbeschluss anbringen zu lassen wegen § 570 ZPO, ist aber nicht Vollstreckungsvoraussetzung (hab ich gerade noch in meinen alten Unterlagen gelesen).

  • Danke schon mal an alle. :)

    Guter Hinweis, die Ordnungshaft § 890 ZPO dürfte nach h.M. nicht nach § 88 StrafvollstrO analog zu vollstrecken sein, daher keine Ladung sondern Verhaftungsauftrag an den Gerichtsvollzieher. Und stimmt, eine richterliche Haftanordnung genügt (z.B. auch in Form eines Haftbefehls), eine Ausfertigung der richterlichen Haftanordnung sowie nach § 802g Absatz 2 Satz 2 ZPO eine beglaubigte Abschrift der Haftanordnung sind dann dem Verhaftungsauftrag an den Gerichtsvollzieher beizufügen.

    Zudem ist es ratsam einen Rechtskraftvermerk auf dem Ordnungsmittelbeschluss anbringen zu lassen wegen § 570 ZPO, ist aber nicht Vollstreckungsvoraussetzung (hab ich gerade noch in meinen alten Unterlagen gelesen).

    Habe gerade mit dem Gerichtsvollzieher telefoniert, dieser benötigt einen Verhaftungsauftrag und eine richterliche Haftanordnung.
    Sollte eine Öffnung der Wohnung notwendig sein, bedarf dieser auch eines Vorschusses, welcher vom Kläger eingefordert werden müsste.

    Werde also nach der Anforderung des Haftkostenvorschusses das Verfahren erneut dem Richter vorlegen m.d.B. um Erstellung der Haftanordnung. Im Anschluss werde ich es dann wie sunny89 beschrieben hat, dem Gerichtsvollzieher zuleiten. :thumbup:

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