Es soll ein Vorkaufsrecht an der im Lageplan eingezeichneten Teilfläche des Flurstücks 10 eingetragen werden. Das Flurstück 10 ist mit weiteren Flurstücken als zusammengesetztes Grundstück im Grundbuch eingetragen. Ist hier eine notwendige Teilung n. § 7 GBO erforderlich oder ist es ausreichend in der Eintragung auf den Lageplan Bezug zu nehmen (Vorkaufsrecht....an der im Lageplan rot eingezeichneten Teilfläche des Flst. 10...) ?
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