Eintragung aufgrund 35 Abs. 3 GBO

  • Hallo zusammen,

    Hat jemand von euch schon mal einen Erben beziehungsweise Eigentümer aufgrund von Paragraph 35 Abs. 3 GBO ins Grundbuch eingetragen? In meinem Vorgang soll die Grundbuchberichtigung auf die Erben an einer kleinen Landwirtschaftsfläche (Wert < 3.000€) vollzogen werden. Es gibt einen Erbvertrag, welcher jedoch keine Erbeinsetzung auf den Tod des Letztversterbenden enthält somit also keinen Erbnachweis. Ich habe dann mittels Zwischenverfügung einen Erbschein angefordert, woraufhin mich der Beteiligte auf 35 Abs. 3 GBO aufmerksam machte. Der gesamte Nachlass bestand aus mehreren Grundstücken welche teilweise über 1 Mio. € veräußert wurden. Nun ist nur noch die kleine landwirtschaftliche Fläche übrig die berichtigt werden soll. Meiner Meinung nach stellt das Erbscheisverfahren daher unverhältnismäßig hohe Kosten dar und 35 abs. 3 kann grundsätzlich angewandt werden. Als Beweismittel würde ich wohl die eidesstattlichen Versicherungen verlangen, oder eine amtliche Erbenermittlung? Ich tu mir nur bei meinem Eintragungstext ein wenig schwer… daher zurück zu meiner Frage von oben: Hat jemand von euch schon mal einen Erben beziehungsweise Eigentümer aufgrund von Paragraph 35 Abs. 3 GBO ins Grundbuch eingetragen?

  • Und die Nachlassakte hast Du schon beigezogen ?

    Meiner Erinnerung nach habe ich keine Eintragungen aufgrund der Bestimmung des § 35 III GBO vorgenommen. Ich kann Dir daher nur diesen Thread:

    Grundbuchberichtigung von Amts wegen nach § 82a GBO - Fach-Forum von, für und über Rechtspfleger
    Hallo zusammen, ich hätte mal eine Frage wegen § 82a GBO. Ich habe eine Anregung auf Einleitung eines Verfahrens nach § 82a GBO vorliegen. Grund laut…
    www.rechtspflegerforum.de

    und die Ausführungen von Wilsch im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand 30.09.2022, § 35 RNrn. 149, 150 anbieten.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Für den gegenständlich beschränkten Erbschein nach § 352c FamFG müsste es zumindest einen Nachlassgegenstand im Ausland geben (siehe Schlögel im BeckOK FamFG, Hahne/Schlögel/ Schlünder, Stand 01.10.2022, § 352 RN 4 mwN; zum früheren § 2369 BGB siehe OLG Brandenburg, Beschluss vom 3. 8. 2011, 3 Wx 21/11

    Landesrechtsportal Brandenburg | Entscheidungsdatenbank der Gerichte in Brandenburg

    Die früher in § 107 Absatz2 KostO vorgesehene Möglichkeit, für Zwecke der Grundbuchberichtigung einen Erbschein gebührenvergünstigt zu erteilen, ist mit dem Inkrafttreten des 2. KostRMoG am 1.8.2013 entfallen. Seitdem gibt es im gerichtlichen Kostenrecht keine Bestimmung mehr, die eine gegenständlich beschränkte Kostenfreiheit oder Kostenermäßigung vorsieht. Auch eine Beschränkung des Geschäftswertes gem. § 40 Abs. 3 GNotKG kommt bei einem nur für die Grundbuchberichtigung benötigten Erbschein nicht in Betracht (siehe Gerlach im BeckOK Kostenrecht, Dörndorfer/Wendtland/Gerlach/Diehn, Stand 01.10.2022, § 13 KostVfg. RN 1). § 13 KostVfg findet nur auf Sonderfälle (§ 317 Abs. 5 LAG, § 64 Abs. 2 SGB X, § 31 Abs. 1c VermG i.V.m. § 181 BEG) Anwendung.

    Siehe auch den Beschluss des OLG München, Beschluss v. 06.08.2020 – 31 Wx 450/19:

    OLG München, Beschluss v. 06.08.2020 – 31 Wx 450/19 - Bürgerservice

    Leitsatz:

    Der Verzicht des Gesetzgebers im Rahmen der Regelung des GNotKG auf eine Beschränkung des Geschäftswerts im Erbscheinserteilungsverfahren auf den Wert des mit dem Erbschein verfolgten Verwendungszwecks (hier: Grundbuchberichtigung im Zuge der Erbfolge) begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (6. Dezember 2022 um 12:14)

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