Hallo,
ich bin Berufsanfängerin brauche daher die Hilfe des Forums.
Ich habe folgenden Fall:
Es gibt zwei Testamente. Im früheren (Testament 1) wurde TV A als Testamentsvollstrecker benannt. Im späteren (Testament 2) wurde TV B als Testamentsvollstrecker benannt. Nach Errichtung des späteren Testaments wurde auf dem ersten Testament (Testament 1) nochmals ein Vermerk (formgültig, da mit Datum und Unterschrift und handschriftlich) beigefügt, dass eine Passage in diesem Testament nun nicht mehr gültig ist. Die betreffende Passage war nicht die, in der TV A benannt wurde.
Die zwei TVs streiten sich nun, wer von ihnen TV ist.
Mein Vorgänger war der Meinung, dass nun Testament 1 gilt und Testament 2 durch den Vermerk widerrufen ist und somit TV A Testamentsvollstrecker ist. Dieser Meinung bin ich auch.
Meine Frage ist aber: bin ich als Rechtspflegerin nun überhaupt noch zuständig?
Eigentlich ist das ja ein Fall des § 16 Abs. 1 Nr. 6 RpflG. Dieser stellt einen Richtervorbehalt dar, welcher in § 19 Abs. 1 Nr. 5 RPflG wieder aufgehoben ist.
Aber es gibt ja noch § 19 Abs. 2 RpflG.
Darin steht ja, dass an einen Richter vorzulegen ist, soweit bei den Geschäften nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 - 5 RpflG gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Einwände erhoben werden. Nun ist die Sachlage aber so, dass ich noch gar keine Entscheidung getroffen habe.
Hierbei kommt es aber wohl auf den Erlass einer Entscheidung von TV A zur Erteilung eines TV-Zeugnisses an, oder?
Ich habe nämlich ein Skript im Studium bekommen, in dem etwas davon steht, dass bei einem streitigen Verfahren ein Zusatz in den Beschluss mit aufzunehmen ist, wonach die sofortige Wirksamkeit zurückgestellt wird. Das Skript stellt darauf ab, dass eine Vorlage erst dann erfolgt, wenn Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt wird.
Nach diesem Skript müsste ich ja erst diesen Beschluss anfertigen.
Aber ich finde, dagegen steht doch § 19 Abs. 2 RpflG und hiernach wäre ja dann jetzt an einen Richter vorzulegen.
Kann mir jemand helfen?