Hallo,
hinterlegt werden soll ein "bankbestätigter Scheck" und zwar zur Herberführung der vorläufigen Vollstreckung aus einem Urteil, welches nur gegen Sicherheitsleistung vollstreckbar ist.
Der Scheck ist in Kopie beigefügt und besagt, dass der Betrag X an den Gläubiger (Hinterleger) oder Überbringer ausgezahlt werden kann. Leider kenne ich mich mit Schecks nicht wirklich aus und weiß nicht, ob dieser Scheck überhaupt unter § 108 ZPO i. V. m. § 234 BGB fällt. Dies dürfte ja Voraussetzung sein, damit überhaupt ein Hinterlegungsgrund gegeben ist.
Grundsätzlich würde ich sagen, gehören Schecks zu Wertpapieren und können daher hinterlegt werden. Auch den Grund (Hinterlegung einer Sicherheitsleistung) sehe ich als gegeben an.
Ich sehe hier nur ein Problem in der weiteren Vollstreckung. Ich bezweifle, dass das Vollstreckungsorgang die Hinterlegungsbescheinigung des Schecks akzeptiert als Nachweis für die Sicherheitsleistung. Alleine schon weil Art. 29 ScheckG bestimmt, dass der Scheck binnen 8 Tagen zur Auszahlung vorgelegt werden soll.
Ich zweifel kann der Gläubiger ja auch vollstrecken ohne dass er Sicherheit leistet, § 720a ZPO.