Hallo zusammen, kurz vor Weihnachten noch ein kleines Fällchen
Mit Urkunde aus dem Jahr 1979 bestellten Eheleute eine Hypothek mit Brief für eine Lebensversicherung. Sie haften persönlich als Gesamtschuldner, dinglich jedoch nur der Ehemann, da dieser seit 1976 durchgehend bis zu seinem Tod im Jahr 2021 als Alleineigentümer eingetragen war.
Im Jahr 2007 tritt der Ehemann unter Berufung auf eine Löschungsfähige Quittung aus dem Jahr 2006 die "durch Befriedigung des Gläubigers durch ihn als Eigentümer entstandene Eigentümergrundschuld" nebst Zinsen seit dem "Tage der Eintragung" an eine Bank ab.
Die Löschungsfähige Quittung lautet: "Wir erkennen hierdurch an, wegen des der Hypothek zu Grunde liegenden Darlehensanspruchs durch die Grundstückseigentümer, die Eheleute ... und ..., befriedigt zu sein, und quittieren den Empfang."
Eingetragen wurde daraufhin: xx.xxx,xx EUR (voller Betrag) infolge Gläubigerbefriedigung durch den Eigentümer auf diesen als Grundschuld übergegangen und abgetreten mit den Zinsen seit dem Tage der Eintragung der Grundschuld im Grundbuch an die ... Bank. Eingetragen am ... 2007."
Ich habe hier mehrere Probleme:
1. Die Ehefrau war nicht Grundstückseigentümerin, hat aber laut Quittung mitbezahlt. Wieviel und wann weiß ich nicht. Zudem ist sie im Jahr 2000 verstorben.
Nach §§ 426, 1164 BGB wäre ein Forderungs- und somit Hypothekenübergang auf sie denkbar, hätte sie mehr als die Hälfte der Forderung bezahlt. Unproblematisch wäre das, sofern der Ehemann Alleinerbe geworden ist, was ich aber auch nicht weiß. Was passiert mit der Hypothek, wenn sie hälftig gezahlt hat? Einen Ausgleichsanspruch hat sie gegen den Ehemann im Zweifel nicht gehabt, wäre die Hypothek also insoweit erloschen?
2. Ab wann sind die Zinsen abgetreten? Ursprünglich wurde ja eine Hypothek eingetragen, die "Umschreibung" als Grundschuld erfolgte erst 2007.
3. Die neue Abtretungserklärung der aktuell eingetragenen Bank lautet bezüglich der Zinsen: "mit Zinsen von Anfang an." - Wann ist das?
4. Interessiert mich der vorhergehende eventuelle Forderungs- und Hypothekenüber-(oder Unter-)gang noch, oder ist durch die Eintragung und nun erneute Abtretung unter Briefübergabe (die neue Gläubigerin legt Abtretungserklärung und Brief vor) ein gutgläubiger Erwerb durch die neue Gläubigerin erfolgt?
Vielen Dank schon mal für alle Antworten und eine frohe Weihnachtszeit