Prüfung der Beteiligtenstellung

  • Folge wäre dann - worauf Queen und Bang-Johansen schon hingewiesen haben - , dass mit dem freigegebenen Grundstück ein Sondervermögen der KG außerhalb der Insolvenz entstanden ist. In Bezug auf dieses Vermögen wird man dann aber annehmen müssen, dass dieses im Zeitpunkt der Freigabe durch den KG-Verwalter auf die beiden Kommanditisten übergegangen ist. Denn im Hinblick auf diesen insolvenzfreien Teil ist der phG B - vorbehaltlich gesellschaftsvertraglicher Sonderregelungen - gemäß §§ 131 Abs. 3 Nr. 2, 161 Abs. 2 HGB aus der "Rest-KG" ausgeschieden.

    Warum schließt Du aus, das dieses Sondervermögen nicht von vornherein der Liquidation infolge Auflösung der KG unterliegt?

  • In dieser Sachverhaltskonstellation wage ich mich gar nicht, etwas auszuschließen. Ich habe nur den Rechtsgedanken aus dem künftigen § 179 HGB n.F. "vorgezogen", auch wenn der BGH dies in Entscheidungen vor Erlass des MoPeG - zumindest für die zweigliedrige GmbH & Co. KG - noch anders gesehen haben mag (BGH, Beschl. v. 09.11.2016 – XII ZR 11/16, Rn. 7f.; BGH, Urt. v. 01.06.2017 – VII ZR 277/15, 38).

    § 179 S. 1 HGB n.F. ab 01.01.2024 lautet:

    "§ 130 Absatz 1 Nummer 3 [heutiger § 131 Abs. 3 S. 1 Nr. 2] findet keine Anwendung, wenn der Gesellschafter, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, der einzige persönlich haftende Gesellschafter der Kommanditgesellschaft ist und

     

    1. über das Vermögen der Kommanditgesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder

    2. die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Kommanditgesellschaft erfüllt sind und ein Antrag auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist."

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Liebe Kolleginnen und Kollegen,

    ich möchte mich an dieser Stelle für Eure Ideen, Anregungen und Meinungen sehr herzlich bedanken. Ich werde die Infos die Tag mal sacken lassen, alles nachlesen und dann mit deutlich besserem Gefühl das Verfahren fortführen.

    Ich wünsche Euch ein schönes Weihnachtsfest und ein glückliches und erfolgreiches Jahr 2023.

    Viele Grüße

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