Folge wäre dann - worauf Queen und Bang-Johansen schon hingewiesen haben - , dass mit dem freigegebenen Grundstück ein Sondervermögen der KG außerhalb der Insolvenz entstanden ist. In Bezug auf dieses Vermögen wird man dann aber annehmen müssen, dass dieses im Zeitpunkt der Freigabe durch den KG-Verwalter auf die beiden Kommanditisten übergegangen ist. Denn im Hinblick auf diesen insolvenzfreien Teil ist der phG B - vorbehaltlich gesellschaftsvertraglicher Sonderregelungen - gemäß §§ 131 Abs. 3 Nr. 2, 161 Abs. 2 HGB aus der "Rest-KG" ausgeschieden.
Warum schließt Du aus, das dieses Sondervermögen nicht von vornherein der Liquidation infolge Auflösung der KG unterliegt?