Die Testamentsvollstreckerin muss daher nachgenehmigen und natürlich müssen auch die Erben angehört werden.
Woraus ergibt sich das Erfordernis der Anhörung der Erben? Der TV muss doch die Entgeltlichkeit seiner Verfügung darstellen und das GBA das im Freibweis würdigen.
Die Erben sind bei einer TV-Verfügung genauso anzuhören wie die Nacherben bei einer Verfügung des befreiten Vorerben. In beiden Fällen muss der jeweilige Personenkreis nämlich der Verfügung zustimmen, wenn keine volle Entgeltlichkeit vorliegt (§ 2113 Abs. 2 BGB einerseits und § 2205 S. 3 BGB andererseits).
Was heißt denn in dem Fall zustimmen konkret?
Müssen sich die Betreffenden positiv äußern ("sind einverstanden") bzw. was passiert bei einem Schweigen der Beteiligten?
Die Frage ist vielleicht einfach zu beantworten, aber am hiesigen GBA scheint eine solche Anhörung niemand zu praktizieren. In der Kommentierung finde ich auch nur, dass das GBA in freier Beweiswürdigung die Ausführungen des TV zur Entgeltlichkeit prüft.
Suche ich an der falschen Stelle?