transmortale Vollmacht und Testamentsvollstreckung

  • Die Testamentsvollstreckerin muss daher nachgenehmigen und natürlich müssen auch die Erben angehört werden.

    Woraus ergibt sich das Erfordernis der Anhörung der Erben? Der TV muss doch die Entgeltlichkeit seiner Verfügung darstellen und das GBA das im Freibweis würdigen.

    Die Erben sind bei einer TV-Verfügung genauso anzuhören wie die Nacherben bei einer Verfügung des befreiten Vorerben. In beiden Fällen muss der jeweilige Personenkreis nämlich der Verfügung zustimmen, wenn keine volle Entgeltlichkeit vorliegt (§ 2113 Abs. 2 BGB einerseits und § 2205 S. 3 BGB andererseits).

    Was heißt denn in dem Fall zustimmen konkret?
    Müssen sich die Betreffenden positiv äußern ("sind einverstanden") bzw. was passiert bei einem Schweigen der Beteiligten?

    Die Frage ist vielleicht einfach zu beantworten, aber am hiesigen GBA scheint eine solche Anhörung niemand zu praktizieren. In der Kommentierung finde ich auch nur, dass das GBA in freier Beweiswürdigung die Ausführungen des TV zur Entgeltlichkeit prüft.
    Suche ich an der falschen Stelle?

  • Zur Anhörung der Nacherben zu einer Verfügung des befreiten Vorerben und hiermit einher gehender Löschung des Nacherbenvermerks vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2012, 1762; OLG Bamberg FamRZ 2016, 848; OLG Frankfurt FamRZ 2019, 324; OLG Stuttgart BWNotZ 2019, 229. Diese Anhörung ist selbst dann geboten, wenn die Entgeltlichkeit der Verfügung des befreiten Vorerben nicht ernstlich bestreitbar erscheint (OLG Düsseldorf a. a. O.). Der Grund hierfür ist darin zu sehen, dass nicht das Grundbuchamt in eigener Machtvollkommenheit darüber zu befinden hat, ob eine Vorerbenverfügung voll entgeltlich ist, sondern dass dies auch bei fehlenden Zweifeln an der Entgeltlichkeit stets erst abschließend beurteilt werden kann (und darf), wenn derjenige dazu gehört wurde, „den es angeht“. Wäre es anders, könnte man sich auch im familien-, betreuungs- und nachlassgerichtlichen Genehmigungsverfahren jegliche Anhörungen und die entsprechenden Ergänzungs- oder Verfahrenspflegerbestellungen mit der Erwägung ersparen, dass das für die Erteilung der Genehmigung zuständige Gericht schon wisse, ob es mit dem genehmigungsbedürftigen Geschäft seine Richtigkeit habe (Bestelmeyer Rpfleger 2019, 679, 684, Fn. 69).

    Beim Testamentsvollstrecker ist die Rechtslage wegen § 2205 S. 3 BGB keine andere. Auch hier ist die Entgeltlichkeit der Verfügung zu prüfen und der TV-Vermerk soll aus dem Grundbuch verschwinden. Also müssen die Erben angehört werden.

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