Nachdem ich hier unter diversen Schlagwörtern versucht habe etwas zu finden, stelle ich meinen Fall nun mal rein:
E ist eingetragen. Dieser hat den Grundbesitz von V und M erhalten. Im Grundbuch ist eine Rückauflassungsvormerkung für V und M in § 428 BGB eingetragen. Das Recht auf Rückübertragung steht dem überlebenden Ehegatten in vollem Umfang zu.
V ist 2020 verstorben. Er ist beerbt worden von M, T und E.
E ist 2022 verstorben. Er ist beerbt worden von EF, K1 und K2. K1 und K2 sind minderjährig.
Nun wird mir eine Urkunden vorgelegt, in welcher M sich den Grundbesitz von E aufgrund damaliger Vollmacht auflässt und die RückAV aufgrund Bewilligung von M und unter Vorlage der Sterbeurkunde nach V gelöscht werden soll.
Im Vertrag wird erklärt, dass M aufgrund des Vorversterbens des E unter da M den Gegenstand nicht aufgrund der Erbfolge nach E allein erhält, welches Bedingung der RückAV war, das Rückgabeverlangen gegenüber EF, K1 und K2 schriftlich geltend gemacht hat. Aufgrund der Vollmacht: Im Falle des Vorversterbens des Erwerbers bevollmächtigt dieser den Veräußerer unwiderruflich, unter Befreiung von § 181 BGB, die Rückauflassung zu erklären.
Nun frage ich mich, ob ich hier noch irgendetwas beachten muss, weil die Kinder ja minderjährig sind und V bereits auch verstorben ist oder ob ich Auflassung auf M und die Löschung der RückAV einfach vollziehen kann.