Die Tochter des Betroffenen ist die Betreuerin.
Kurz vor Weihnachten wurde der Aufgabenkreis erweitert, sodass Sie eine weitere Ausfertigung der Generalvollmacht durch den Notar erteilt werden kann. Die Tochter ist als Bevollmächtigte in der Generalvollmacht genannt. Das Gericht hat noch keine Rückmeldung, dass die Vollmacht erteilt wurde. Das Betreuungsverfahren konnte daher noch nicht aufgehoben werden.
Nun hat sich eine Rechtspflegerin des Grundbuchamts bei mir gemeldet. Die Tochter hat aufgrund der Vollmacht das Grundstück des Vaters an sich aufgelassen. In der Vollmacht ist Sie von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. In dem Vertrag steht nur in einem Nebensatz, dass sie auch Betreuerin ist.
Das Grundbuchamt müsste jetzt eigentlich die Umschreibung vornehmen.
Uns kommt das sehr seltsam vor. Das Haus wurde vorher aufwändig saniert.
Der Richter überprüft jetzt, ob ein weiterer Betreuer bestellt werden muss, um ggf. den Widerruf der Vollmacht zu überprüfen.
Habt Ihr eine Idee um auch die Umschreibung zu verhindern?