Betreuung und Vollmacht und Verkauf des Grundstückes des Betroffenen

  • Die Tochter des Betroffenen ist die Betreuerin.

    Kurz vor Weihnachten wurde der Aufgabenkreis erweitert, sodass Sie eine weitere Ausfertigung der Generalvollmacht durch den Notar erteilt werden kann. Die Tochter ist als Bevollmächtigte in der Generalvollmacht genannt. Das Gericht hat noch keine Rückmeldung, dass die Vollmacht erteilt wurde. Das Betreuungsverfahren konnte daher noch nicht aufgehoben werden.

    Nun hat sich eine Rechtspflegerin des Grundbuchamts bei mir gemeldet. Die Tochter hat aufgrund der Vollmacht das Grundstück des Vaters an sich aufgelassen. In der Vollmacht ist Sie von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. In dem Vertrag steht nur in einem Nebensatz, dass sie auch Betreuerin ist.

    Das Grundbuchamt müsste jetzt eigentlich die Umschreibung vornehmen.

    Uns kommt das sehr seltsam vor. Das Haus wurde vorher aufwändig saniert.

    Der Richter überprüft jetzt, ob ein weiterer Betreuer bestellt werden muss, um ggf. den Widerruf der Vollmacht zu überprüfen.

    Habt Ihr eine Idee um auch die Umschreibung zu verhindern?

  • Bei einer Generalvollmacht mit Befreiung von 181 BGB kann die Eigentumsumschreibung auf die Tochter nicht verhindert werden.

    Hier stimmt schon in der Überschrift etwas nicht. Wenn die Tochter das Grundstück auf sich aufgelassen hat, ist das noch lange kein Verkauf.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Vielleicht weil sie keine Ausfertigung hatte und deswegen ein Nachweisproblem? # 1: " Kurz vor Weihnachten wurde der Aufgabenkreis erweitert, sodass Sie eine weitere Ausfertigung der Generalvollmacht durch den Notar erteilt werden kann."

  • Eine "normale" Generalvollmacht enthält in der Regel keine Bevollmächtigung im gesundheitlichen Bereich, es sei denn, die Generalvollmacht enthält auch Bestimmungen hinsichtlich ärztlicher Maßnahmen, Aufenthaltsbestimmung und Betreueranordnung (Wunschbetreuer) usw.

    Ein Notar beurkundet keinen Übertragungsvertrag, wenn ihm nicht eine Ausfetigung der Generalvollmacht vorgelegt wird, die dann in begl. Ablichtung auch Bestandteil des Vertrages ist.

    Das Grundbuchamt ist daher verpflichtet, die Eigentumsumschreibung vorzunehmen.

    Dass eine Generalvollmacht ohne Mitwirkung des Vollmachtgebers durch den beurkundenden Notar erweitert werden kann nur weil sich der Aufgabenkreis der angeordneten Betreuung erweitert hat, ist Blödsinn.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

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