Vollstreckungsverjährung Ordnungsgeld gem. § 380 ZPO

  • Hallo.

    Ich bin neu "im Geschäft" und habe in der Zivilabteilung ein Ordnungsgeld, welches gem. § 380 ZPO festgesetzt wurde, zu vollstrecken. Der Festsetzungsbeschluss erging am 07.10.2020, zugestellt wurde er dem Schuldner am 12.10.2020, Zahlungsaufforderung erging am 04.11.2020. Gegen den Schuldner bzw. Zeugen wurde dann am 24.08.2021 erneut ein Ordnungsgeld gem. § 380 ZPO festgesetzt. Dieser Beschluss wurde am 02.12.2021 zugestellt. Die Zahlungsaufforderung dazu erging am 14.09.2022. In dieser wurde auch, mangels Zahlung, an das Ordnungsgeld vom 07.10.2020 erinnert und nochmals zu dessen Zahlung aufgefordert.

    Gem. Art 9 II EGStGB setzt die Vollstreckungsverjährung 2 Jahre nach Beginn der Vollstreckbarkeit des Ordnungsmittels ein und wäre demnach im ersten Fall (Ordnungsgeldbeschluss vom 07.10.2020) bereits eingetreten. Meine Frage lautet nun, ob eine Zahlungsaufforderung die Vollstreckungsverjährung hemmt oder ob hier definitiv Vollstreckungsverjährung eingetreten ist und das Ordnungsgeld demnach nicht mehr beitreibbar ist. Stellt die Zahlungsaufforderung bereits eine Vollstreckungshandlung dar?

    Ich finde zu diesem Thema leider nichts wirklich Brauchbares und hoffe auf fachliche Unterstützung im Forum.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!