Hallo!
ich habe zwei Fälle, bei denen ich gerne wüsste, ob die Sanierungsgenehmigung angefordert werden muss. Grundsätzlich wird eine Sanierungsgenehmigung ab Bekanntmachung der Satzung erforderlich.
Fall 1: Kaufvertrag nebst Auflassung v. 20.09.22, amtliche Bekanntmachung v. 20.10.2022, Antrag auf Auflassung v. 20.11.2022
Fall 2: Kaufvertrag ohne Auflassung v. 20.09.22, amtliche Bekanntmachung v. 20.10.2022, Antrag mit Auflassung v. 20.11.2022
Ich gehe davon aus, dass man auf den Zeitpunkt der Auflassung abstellt. Demnach wäre nur für Fall 2 eine SG erforderlich. Ist das korrekt?