Hallo Zusammen,
ich habe ein Aufgebot unbekannter Nachlassgläubiger gestellt und mir ist die Kostenrechnung in Aufgebotssachen noch nicht klar.
Bisher ging ich immer davon aus, dass 15 % der Nachlasspassiva als Wert für die Kostenrechnung herangezogen werden.
Aus meiner Lektüre: "Für die Gerichtskosten nach Nr. 15212 Nr. 3 des KV zum GNotKG ist als Wert ein Bruchteil der Summe der Nachlassverbindlichkeiten anzusetzen, wobei im Regelfall 15 % der Nachlassverbindlichkeiten angemessen sind (OLG Hamm v. 11.5.2012 – I-15 W 129/12, FGPrax 2012, 265)".
Das Gericht meint, es kann nur ein Teilwert in Höhe von 20 Prozent des Aktivnachlasses als Geschäftswert herangezogen werden (Graf Rn. 4.783; ähnlich Schneider AGS 2010, 521 (524)).(BeckOK KostR/Wilsch, 27. Ed. 1.9.2019, KostO [aK] § 128d Rn. 14) und bitte nun um Übersendung des Aktivnachlasses.
Wie steht ihr zum o.g. Sachverhalt?
Danke
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