Kostenrechnung in Aufgebotssachen

  • Hallo Zusammen,

    ich habe ein Aufgebot unbekannter Nachlassgläubiger gestellt und mir ist die Kostenrechnung in Aufgebotssachen noch nicht klar.

    Bisher ging ich immer davon aus, dass 15 % der Nachlasspassiva als Wert für die Kostenrechnung herangezogen werden.

    Aus meiner Lektüre: "Für die Gerichtskosten nach Nr. 15212 Nr. 3 des KV zum GNotKG ist als Wert ein Bruchteil der Summe der Nachlassverbindlichkeiten anzusetzen, wobei im Regelfall 15 % der Nachlassverbindlichkeiten angemessen sind (OLG Hamm v. 11.5.2012 – I-15 W 129/12, FGPrax 2012, 265)".

    Das Gericht meint, es kann nur ein Teilwert in Höhe von 20 Prozent des Aktivnachlasses als Geschäftswert herangezogen werden (Graf Rn. 4.783; ähnlich Schneider AGS 2010, 521 (524)).(BeckOK KostR/Wilsch, 27. Ed. 1.9.2019, KostO [aK] § 128d Rn. 14) und bitte nun um Übersendung des Aktivnachlasses.

    Wie steht ihr zum o.g. Sachverhalt?

    Danke

    Some

  • In Ermangelung einer besonderen Wertvorschrift, ist auf § 36 GNotKG abzustellen und der Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich ist § 36 Abs. 1 GNotKG, weil Aufgebotssachen vermögensrechtliche Angelegenheiten sind. Beim Aufgebotsverfahren bemisst die Rspr. das billige Ermessen auf 10–20 % des Nennbetrags.

    (Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, Teil 1: Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG) Anlage 1 (zu §2 Abs.2) Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 6 VV RVG Nr.3324 Rn. 4, beck-online)

    Ich habe gerade einen solchen Antrag auf Aufgebot der Nachlassgläubiger auf dem Tisch und habe einen Aufsatz aus 2014 gefunden: "Der Gegenstandswert für das Verfahren zum Aufgebot der Nachlassgläubiger kann bei einem geringeren Aktivnachlass auf 5 % der bekannt gewordenen Nachlassverbindlichkeiten festgesetzt werden." Holzer: Das Aufgebot der Nachlassgläubiger nach dem FamFG, ZEV 2014, 583

    Erfahrungswerte habe ich leider keine.

  • In Ermangelung einer besonderen Wertvorschrift, ist auf § 36 GNotKG abzustellen und der Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich ist § 36 Abs. 1 GNotKG, weil Aufgebotssachen vermögensrechtliche Angelegenheiten sind. Beim Aufgebotsverfahren bemisst die Rspr. das billige Ermessen auf 10–20 % des Nennbetrags.

    (Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, Teil 1: Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG) Anlage 1 (zu §2 Abs.2) Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 6 VV RVG Nr.3324 Rn. 4, beck-online)

    Ich habe gerade einen solchen Antrag auf Aufgebot der Nachlassgläubiger auf dem Tisch und habe einen Aufsatz aus 2014 gefunden: "Der Gegenstandswert für das Verfahren zum Aufgebot der Nachlassgläubiger kann bei einem geringeren Aktivnachlass auf 5 % der bekannt gewordenen Nachlassverbindlichkeiten festgesetzt werden." Holzer: Das Aufgebot der Nachlassgläubiger nach dem FamFG, ZEV 2014, 583

    Erfahrungswerte habe ich leider keine.

    Vielen Dank.

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