Löschung Erbbaurecht wegen versehentlich nicht mit übertragener Dienstbarkeit?

  • Hallo zusammen,

    bei Eigentumsumschreibung im Jahr 1999 in ein neues Blatt ist versehentlich eine beschränkte persönliche Dienstabrkeit nicht mit in das neue GB Blatt übertragen worden. Vor einem Jahr wurde ein Erbbaurecht eingetragen. Nun ist dem Berechtigten der Dienstbarkeit aufgefallen, dass das Recht durch Nichtübertragung gelöscht wurde. Er beantragt, das Recht wieder einzutragen, im Wege der Berichtigung. Ich neige dazu, dies rangbereit zu tun und die Grundstückseigentümerin vorab hierzu anzuhören. Sollten Einwendugen erhoben werden, müsste ich wohl einen Amtswiderspruch eintragen (weitere Eigentümerwechsel haben nicht stattgefunden).

    Was ist aber mit dem Erbbaurecht? Formell hat es derzeit die notwendige erste Rangstelle. Bei rangbereiter Wiedereintragung der Dienstbarkeit wohl auch, oder übersehe ich da etwas? Müsste es wegen Verstoßes gegen § 10 ErbbauRG gelöscht werden?

  • Wenn das Erbbaurecht nach § 1 Absatz 2 ErbbauRG auf den für das Bauwerk nicht erforderlichen Teil des Grundstücks erstreckt wurde, wird das Hauptproblem darin bestehen, dass der Dienstbarkeitsberechtigte dann, wenn sein Recht jetzt im Grundstücksgrundbuch im Range nach dem Erbbaurecht wieder eingetragen wird, dieses während der Dauer des Erbbaurechts nicht ausüben kann.

    Wie hier ausgeführt

    Übernahme von Dienstbarkeiten auf das Erbbaurecht - Fach-Forum von, für und über Rechtspfleger
    Hallo, es soll ein Erbbaurecht angelegt werden. Auf dem Stammgrundstück lasten Dienstbarkeiten. Vorrangseinräumungserklärungen liegen vor. Jetzt die…
    www.rechtspflegerforum.de

    ist zur weiteren Ausübung der Dienstbarkeit deren Eintragung am Erbbaurecht und zwar dort erstrangig, erforderlich, s. Rapp, „Erbbaurecht und Dienstbarkeiten – sichere Vertragsgestaltung für Dienstbarkeitsberechtigte sowie Grundstückseigentümer“, ZfIR 2017, 89/90 unter II. 2 (die ZfIR lässt sich bei juris leider nicht mehr verlinken)

    Wenn nur das Erbbaugrundstück mit der Dienstbarkeit belastet wird, hätte dies zur Folge, dass die Dienstbarkeit während der Dauer des Erbbaurechts dem Erbbauberechtigten gegenüber unwirksam ist (BayObLG, DNotZ 1960, 105; Winkler/Schlögel, Erbbaurecht,7. Auflage 2021, § 5. Das rechtliche Schicksal des Erbbaurechts RN 110).

    Winkler/Schlögel, Erbbaurecht - beck-online

    Wird sie dagegen nur am Erbbaurecht eingetragen, so erlischt sie mit dem Erbbaurecht. Daher wird empfohlen, Dienstbarkeiten sowohl zu Lasten des Erbbaurechts, als auch zu Lasten des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks einzutragen, wobei die Dienstbarkeit am Grundstück dann aufschiebenden bedingt ist, nämlich unter der Bedingung des Wegfalls (Erlöschens) des Erbbaurechts.

    Bei einem Rangrücktritt hätte sich der Dienstbarkeitsberechtigte ausbedingen können, dass sein Recht auch -erstrangig- am Erbbaurecht eingetragen wird.

    Bezieht sich allerdings der Rechtsinhalt der Dienstbarkeit nur auf einen Grundstücksteil, der vom Rechtsinhalt des Erbbaurechts nicht betroffen ist, weder von der Baubefugnis, noch von der Erstreckung (§ 1 Abs. 1, 2 ErbbauRG), so kann die Dienstbarkeit nur am Erbbaugrundstück eingetragen werden (siehe Winkler/Schlögel, RN 111)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Hallo und erstmal danke für eure Antworten.

    45

    Was genau meinst du mit "gutgläubiger Rangerwerb"? Dass das Erbbaurecht, da formell an erster Rangstelle, auch diesen Rang erhalten hat? Trotz nur versehentlicher Löschung der Dienstbarkeit, die (zunächst) Vorrang haben hätte müssen.

    Prinz

    Ich sehe das Problem. Der Berechtigte erzählt mir auch tatsächlich, dass er die DB auch im ErbbauGB eingetragen haben möchte.

    Also, wie man diese Kuh vom Eis kriegen soll...keine Ahnung.

    Wenn ich einen Amtswiderspruch eintrage, müsste ich konsequenterweise auch an die Löschung der Erbbaurechte v.A.w. denken...und zur Wiedereintragung Rangrücktritt der Berechtigten verlangen. In dem Rahmen könnten die Parteien sich wegen der Eintragung am Erbbaurecht einigen....vielleicht...

  • Das GBA muß beim gutgläubigen Erwerb von der Aktenlage und dem Grundbuchinhalt ausgehen. Zum Zeitpunkt der Eintragung des Erbbaurechts gingen ihm keine eingetragenen Rechte vor. Von der Erstrangigkeit war offenbar auch der Kollege überzeugt, der das Erbbaurecht damals eingetragen hat.

  • ---Wenn ich einen Amtswiderspruch eintrage, müsste ich konsequenterweise auch an die Löschung der Erbbaurechte v.A.w. denken.....

    Die Löschung von Amts wegen könntest Du nur vornehmen, wenn das Erbbaurecht inhaltlich unzulässig wäre. Das wäre es dann, wenn es nicht die erste Rangstelle inne hätte. Die hat es aber nun einmal. Es dürfte auch davon auszugehen sein, dass die Rangstelle gutgläubig erworben wurde. Wie das OLG Karlsruhe im Beschluss vom 07. Januar 2020 – 14 W 126/19 (Wx) = BWNotZ 5/2019, 338

    https://www.notare-wuerttemberg.de/downloads/bwnotz-5-2019.pdf

    ausführt, ist dann, wenn ein auf einem Grundstück lastendes Recht versehentlich gelöscht wurde, ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb des Grundstücks nur bei positiver Kenntnis des Erwerbers von der Unrichtigkeit des Grundbuchs ausgeschlossen. Und bei einem Amtswiderspruch ist nach herrschender Ansicht erforderlich, aber auch genügend, dass die Bösgläubigkeit des Erwerbers glaubhaft ist (siehe etwa Holzer im BeckOK GBO, Hrsg, Hügel, Stand 02.01.2023, § b53 GBO RN 33 mwN). Auch dort wird das unrichtige Grundbuch durch einen gutgläubigen Erwerb wieder richtig, wobei vom guten Glauben auszugehen ist (Hügel/Holzer, RN 34 mwN).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (28. Februar 2023 um 19:29) aus folgendem Grund: Schreibversehen korrigiert. Der Beschluss von 2020 ist tatsächlich schon in der BWNotZ 2019 veröffentlicht worden, wie das ?

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!