Hallo zusammen,
bei Eigentumsumschreibung im Jahr 1999 in ein neues Blatt ist versehentlich eine beschränkte persönliche Dienstabrkeit nicht mit in das neue GB Blatt übertragen worden. Vor einem Jahr wurde ein Erbbaurecht eingetragen. Nun ist dem Berechtigten der Dienstbarkeit aufgefallen, dass das Recht durch Nichtübertragung gelöscht wurde. Er beantragt, das Recht wieder einzutragen, im Wege der Berichtigung. Ich neige dazu, dies rangbereit zu tun und die Grundstückseigentümerin vorab hierzu anzuhören. Sollten Einwendugen erhoben werden, müsste ich wohl einen Amtswiderspruch eintragen (weitere Eigentümerwechsel haben nicht stattgefunden).
Was ist aber mit dem Erbbaurecht? Formell hat es derzeit die notwendige erste Rangstelle. Bei rangbereiter Wiedereintragung der Dienstbarkeit wohl auch, oder übersehe ich da etwas? Müsste es wegen Verstoßes gegen § 10 ErbbauRG gelöscht werden?