Ich würde mich wohl eines Zustellungsvertreters bedienen, um mein Verfahren durchführen zu können.
Gerade, da der Berechtigte der Hypothek in dem Verfahren aufgrund des Bestehenbleibens keinen Rechtsverlust zu befürchten hat, hielten sich da meine Bauchschmerzen sehr in Grenzen.
Offenbar kann ich als Gericht nicht darauf hinwirken, dass seitens des Registergericht eine Veranlassung erfolgt, die Berechtigte wieder am Rechtsverkehr teilnehmen zu lassen. Gleichwohl kann dies auch nicht zu einem Stillstand der Rechtspflege führen, da sich das Gericht anderenfalls nicht in der Lage sieht, dass Verfahren ordnungsgemäß durchführen zu können.