gelöschte GmbH & Co. KG im Versteigerungsverfahren

  • Ich würde mich wohl eines Zustellungsvertreters bedienen, um mein Verfahren durchführen zu können.

    Gerade, da der Berechtigte der Hypothek in dem Verfahren aufgrund des Bestehenbleibens keinen Rechtsverlust zu befürchten hat, hielten sich da meine Bauchschmerzen sehr in Grenzen.

    Offenbar kann ich als Gericht nicht darauf hinwirken, dass seitens des Registergericht eine Veranlassung erfolgt, die Berechtigte wieder am Rechtsverkehr teilnehmen zu lassen. Gleichwohl kann dies auch nicht zu einem Stillstand der Rechtspflege führen, da sich das Gericht anderenfalls nicht in der Lage sieht, dass Verfahren ordnungsgemäß durchführen zu können.

  • Damit kann ich mich nicht anfreunden. Weder ist der Aufenthalt des Zustellungsempfängers unbekannt, noch liegen die Voraussetzungen einer öffentlichen Zustellung vor. Und ob mein Recht wirklich bestehen bleibt, hängt davon ab, welcher Gläubiger vielleicht noch beitritt.

  • Wobei man hier noch dazu beachten muss, dass es um eine KG geht. Eine Nachtragsliquidation ist bei einer KG gesetzlich nicht vorgesehen und eigentlich nicht möglich. Die wegen Vermögenslosigkeit gelöschte KG existiert bei noch vorhandenem Vermögen außerhalb des Registers weiter und wird durch die Gesellschafter als geborenen Liquidatoren vertreten. Nach BGH ist eine Nachtragsliquidation nur ausnahmsweise bei einer Publikums KG möglich

    Das war ja auch meine Meinung, gibt es denn nicht einen Gesellschafter mehr, den man beteiligen kann ?

  • OK. Was ist aber die Alternative? Ich kann doch das Verfahren nicht ewig ruhen/verfristen lassen, weil mein einzig betreibender Gläubiger der Auflage nicht nachkommt.

    Natürlich nicht.

    Du ermittelst, wer Gesellschafter der KG war bzw. seinerzeit Liquidator. Das sind die geborenen Liquidatoren. Die KG existiert noch. Sind die alle nicht auffindbar, gelöscht, verstorben, gibst du dem Gläubiger im Beschlussweg auf, einen Liquidator zu bestellen. Macht er das nicht, aufheben, da der Gläubiger dich an der ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens hindert. ich meine, das mal auf § 28 II ZVG gestützt zu haben.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Nach dem Münchener Kommentar 4. Aufl. Rn. 93 zu § 66 GmbHG gibt es bei einer GmbH & Co. KG Besonderheiten, zudem wenn sie wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 FamFG gelöscht worden ist. So findet eine Liquidation nach §§ 145Abs. 3, 146 Abs. 2 S. 3 HGB statt. Die Liquidatoren werden durch das Gericht bestellt. Die Vertretungsbefugnis der bisherigen Organverwalter ist erloschen, es gibt keine geborenen Liquidatoren und die Gesellschafter können auch nicht selbst Abwickler bestellen.

    Habe jetzt dem betreibenden Gläubiger eine entsprechende Auflage erteilt. Mal sehen was passiert.

    Danke für Eure Wortmeldungen und Überlegungen.

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