Zustellung des Urteils vor Erteilung der Bescheinigung über geringfügige Forderung erforderlich?

  • In einem Verfahren über geringfügige Forderungen ist ein Urteil im schriftlichen Verfahren ergangen. Der Anwalt beantragt die Ausfertigung einer Bestätigung gemäß Formular D. Kann ich die bereits jetzt erteilen? Oder muss die Zustellung des Urteils abgewartet werden?

  • Weder in der VO noch in den 1097 ff ZPO steht dazu etwas. Aber ich persönlich würde tatsächlich warten. Gegen das Urteil ist bei einem Streitwert von mehr als 600,00 EUR die Berufung zulässig. Eine vorläufige Vollstreckbarkeit gibt es nicht. Da würde ich zumindest die Zustellung abwarten.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!