Owi Einspruchsrücknahme Kosten Schlussbehandlung?

  • Hallo ihr,

    der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid wurde zurückgenommen. Nunmehr wurden von der Geschäftsstelle die Sachverständigenkosten ausbezahlt. Mir wird nun die Akte vorgelegt, weil die GS nicht weiß, wie damit weiter zu verfahren ist. Ich müsste wohl irgendeine Art Schlussbehandlung vornehmen bzw. irgendeine Entscheidung zu den Kosten treffen (?!)

    Ich hätte eigentlich gesagt, dass die Akte einfach zurück zur StA zur Ablage geschickt werden muss, ich wüsste nicht was sonst noch zu tun wäre - oder?

    Sorry für die dumme Frage - ich bin Anfängerin und die einzige Straf-Rechtspflegerin hier. :S

    Einmal editiert, zuletzt von rpfl3108 (7. März 2023 um 15:21)

  • Mit der Einspruchsrücknahme wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig und die Bußgeldstelle ist Vollstreckungsbehörde für die Buße. Es gibt hier keine Rpfl-Zuständigkeit. Die Abwicklung des Verfahrens (Rücksendung der Akte an die Verwaltungsbehörde und Sollstellung der gerichtlicchen Kosten) obliegt dem UdG.

  • In Bußgeldsachen gilt bei Einspruchsrücknahme für die Kostenhaftung § 27 GKG: der Betroffene haftet für die angefallenen Gerichtskosten, KV 4111 oder 4112 GKG ( je nach Zeitpunkt der Rücknahme ) und auch für die bei Gericht angefallenen Sachverständigenauslagen. Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich. Der Kostenansatz hat beim Amtsgericht zu erfolgen, da nach der Rechtskraft des Bußgeldbescheides hier die Staatsanwaltschaft keine gerichtliche Entscheidung i. S. von § 19 Abs. 2 GKG zu vollstrecken hat.

  • Zitat

    In Bußgeldsachen gilt bei Einspruchsrücknahme für die Kostenhaftung § 27 GKG: der Betroffene haftet für die angefallenen Gerichtskosten, KV 4111 oder 4112 GKG ( je nach Zeitpunkt der Rücknahme ) und auch für die bei Gericht angefallenen Sachverständigenauslagen. Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich. Der Kostenansatz hat beim Amtsgericht zu erfolgen, da nach der Rechtskraft des Bußgeldbescheides hier die Staatsanwaltschaft keine gerichtliche Entscheidung i. S. von § 19 Abs. 2 GKG zu vollstrecken hat.

    :thumbup: Und für die Sollstellung ist der UdG zuständig.

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