§§ 104 ZPO, 11 RVG trotz PKH? Kostenfestsetzung gegen PKH-Partei

  • Hallöchen,

    ich bin absoluter Neuling in Zivilsachen und habe folgende Akte vorliegen:

    Erstinstanzliches Urteil: von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten 3/4 als Gesamtschuldner, der Beklagte zu Ziffer 1 trägt den Rest alleine. Beide Beklagten haben PKH.

    Dem RA der Beklagtenpartei wird die PKH-Vergütung ausbezahlt.

    Zwischenzeitlich wird die Berufung in II. Instanz zurückgewiesen, die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens, dort ist keine PKH bewilligt

    Dann stellt der Klägervertreter KFA nach § 104 ZPO für die I. und die II. Instanz.

    Dann stellt der Beklagtenvertreter KFA nach § 11 RVG für die Kosten der II. Instanz.

    Meine Überlegung:

    - der KFB nach § 11 RVG kann ergehen, da es sich um Kosten für die II. Instanz handelt und dort keine PKH bewilligt wurde, § 122 Abs.1 Nr.3 ZPO greift nicht

    - der KFB nach § 104 ZPO kann nur für die Kosten der II. Instanz ergehen, da in der I. Instanz PKH bewilligt wurde und die Kosten nicht durch Vergleich übernommen wurden.

    Oder darf gegen die unterliegende Partei trotz PKH festgesetzt werden? Ich stehe irgendwie ein bisschen auf dem Schlauch.

  • ein Blick in § 123 ZPO dürfte deine Frage beantworten

    Der Kläger kann dann aber nicht z.B. den Gerichtskostenvorschuss gegen die PKH-Partei festsetzen lassen, oder? Mir ist nicht ganz klar, ob sich § 123 ZPO dann nur auf die außergerichtlichen Kosten bezieht oder auch Gerichtskosten festgesetzt werden können. Die PKH-Bewilligung hätte im letzteren Fall ja dann keinen "Sinn" - oder ist das dann einfach das Kostenrisiko der PKH-Partei, welches trotz Bewilligung bleibt?

  • Der Kläger kann dann aber nicht z.B. den Gerichtskostenvorschuss gegen die PKH-Partei festsetzen lassen, oder?

    Das wäre zunächst Sache des zuständigen Kostenbeamten zu prüfen, ob in dem konkreten Fall eine Verrechnung des GK-Vorschusses erfolgen kann (wohl eher nicht wegen § 31 Abs. 3 Satz 1 GKG). Der KB macht dann die Kostenrechnung, bei der wahrscheinlich eine Rückzahlung des Vorschusses an den Kläger erfolgt.

    "Das habe ich noch nie vorher versucht, also bin ich völlig sicher, dass ich es schaffe." - Pippi Langstrumpf

  • Also die aussergerchtlichen Kosten der obsiegenden Partei können gem. 104 ZPO immer festgesetzt werden, ob PKH ja / nein spielt insoweit keine Rolle. Bei den GK ist halt die Frage, ob die PKH. Partei Übernahme- oder Etnscheidugsschuldner ist. Guck mal Zöller 123 ZPO eine super Kommentierung dazu.

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