Hallöchen,
ich bin absoluter Neuling in Zivilsachen und habe folgende Akte vorliegen:
Erstinstanzliches Urteil: von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten 3/4 als Gesamtschuldner, der Beklagte zu Ziffer 1 trägt den Rest alleine. Beide Beklagten haben PKH.
Dem RA der Beklagtenpartei wird die PKH-Vergütung ausbezahlt.
Zwischenzeitlich wird die Berufung in II. Instanz zurückgewiesen, die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens, dort ist keine PKH bewilligt
Dann stellt der Klägervertreter KFA nach § 104 ZPO für die I. und die II. Instanz.
Dann stellt der Beklagtenvertreter KFA nach § 11 RVG für die Kosten der II. Instanz.
Meine Überlegung:
- der KFB nach § 11 RVG kann ergehen, da es sich um Kosten für die II. Instanz handelt und dort keine PKH bewilligt wurde, § 122 Abs.1 Nr.3 ZPO greift nicht
- der KFB nach § 104 ZPO kann nur für die Kosten der II. Instanz ergehen, da in der I. Instanz PKH bewilligt wurde und die Kosten nicht durch Vergleich übernommen wurden.
Oder darf gegen die unterliegende Partei trotz PKH festgesetzt werden? Ich stehe irgendwie ein bisschen auf dem Schlauch.