Hallo zusammen,
gem. § 24 Abs. 6 WEG muss die Niederschrift zu ihrer Wirksamkeit über die Verwalterbestellung u.a. vom Vorsitzenden oder Stellvertreter des Verwaltungsbeirates unterschrieben werden.
In meinem Fall hat ein Mitglied des Verwaltungsbeirates unterschrieben mit dem Hinweis "Es ist kein Vorsitzender bestellt."
Das nur irgendein Mitglied des Verwaltungsbeirates unterschreibt, genügt nicht (OLG München ZWE 2016, 331 Rn. 11; KG ZWE 2018, 263 Rn. 10; RNotZ 2015, 214 (215).
Im Bärmann/Merle, 15. Aufl. 2023, WEG § 24 Rn. 150 heißt es dazu: Nicht ist die Unterschrift durch alle Mitglieder des Beirats zu leisten, wenn kein Vorsitzender bestimmt ist.
Im Hügel/Elzer, 3. Aufl. 2021, WEG § 24 Rn. 151 heißt es jedoch: Hat der Verwaltungsbeirat keinen Vorsitzenden – und damit auch keinen Stellvertreter –, müssen alle Verwaltungsbeiräte unterschreiben. Dies stellt ein unschädliches „Mehr“ dar (aA KG ZWE 2018, 263 Rn. 9: kein Verwaltungsbeirat muss unterschreiben).
Das ist jetzt total widersprüchlich. Da gibt es offensichtlich zwei Meinungen. Entweder unterschreiben dann alle oder gar keiner? Wobei Hügel/Elzer für seine Meinung leider keine Fundstelle angibt.
Gem. § 29 Abs. 1 S. 2 WEG haben mehrere Mitglieder einen Vorsitzenden zu bestimmen. Aber was ist, wenn sie es nicht gemacht haben? Wie bei meinem Fall.
Wie ist Eure Meinung dazu?