Löschung nach § 84 GBO

  • Hallo zusammen,

    ich habe folgenden Fall:

    Auf Flst. 1 wurde in den 70igern eine Heizungsanlage gebaut, um das daraufstehende Gebäude zu heizen. Das Nachbargrundstück Flst. 2 durfte die Wärme mitbeziehen. Der Wärmebezug wurde dinglich durch eine Reallast abgesichert.

    Das Gebäude auf Flst. 1 wurde dann in den 80igern an das Fernwärmenetz der Stadt angeschlossen, hierzu wurde mir auch der Vertrag vorgelegt. Flst. 2 wurde zu einem nicht bekannten Zeitpunkt auch an die Fernwärme angeschlossen. Ein Nachweis wurde nicht vorgelegt.

    Die Heizungsanlage auf Flst. 1 ist laut Aussage des Eigentümers seit dem Anschluss an die Fernwärme nicht mehr vorhanden

    Nun schreibt mir der Anwalt des Eigentümers, die Reallast kann dauerhaft nicht mehr ausgebübt werden und das Recht ist nach § 84 GBO zu löschen.

    Was meint ihr? Würdet ihr löschen oder doch eine Löschungsbewilliung verlangen.

    LG

  • Warum soll die Reallast dauerhaft nicht mehr ausgeübt werden können? Nur deshalb, weil die Heizung zu ersetzen wäre? Netter Versuch (Kosten zu sparen).

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Anders als bei einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit setzt die Reallast kein schutzwürdiges Interesse voraus. Eine sonstige Gegenstandslosigkeit aus rechtlichen Gründen läßt sich aus dem Sachverhalt nicht ableiten. Bleibt die Gegenstandslosigekeit aus tatsächlichen Gründen: Weil der Eigentümer die Heizung ausgebaut hat, braucht der Nachbar auch keine Reallast mehr.

    -> Löschungsbewilligung

    FED war schneller

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