Feststellungserklärung zur Grundsteuer d.d. Zwangsverwalter ?

  • Ein Zwangsverwalter möchte von mir die gerichtliche Feststellung erhalten, dass dieser nicht verpflichtet ist die Feststellungserklärungen zur Festsetzung des Grundsteuerwertes für die verwaltete Immobilie abzugeben.
    In der IGZInfo Zeitschrift 1/März2022-S.8, wird von einem Zwangsverwalter und Rechtsanwalt die Auffassung vertreten, dass diese nicht hierzu verpflichtet sind....
    Neuerliche Hinweise/Entscheidungen habe ich nicht gefunden...

    Jahreslosung 2024: Alles was ihr tut, geschehe in Liebe

    1. Korinther 16,14

  • Ein Zwangsverwalter ...
    Neuerliche Hinweise/Entscheidungen habe ich nicht gefunden...

    Ich auch nicht (nur zwei sehr alte historische Fundstellen).

    Bin aber morgen bei der DAV-Veranstaltung in Berlin und horche mir den Kollegen

    Goldbach an. Der Bericht zur Veranstaltung dann demnächst in der Z4.

    Das VG kann in dieser Sache keine Anweisung erlassen! Der Kollege muss sich schon

    selbst gegen das Finanzamt wehren, sollte er der Meinung sein, wir Zwangsverwalter

    müssen die Feststellungserklärung nicht abgeben.

  • Aus Berlin von der DAV-Tagung zurück zur Grundstseuer:

    Klar ist, das VG soll sich bei Anweisungen zurückhalten. Insgesamt konnte

    keine klare Linie festgelegt werden, ob der Zwangsverwalter die Erklärung

    abzugeben hat. Es spricht jedenfalls einiges dafür, dass die Erklärung Sache

    des Eigentümers ist, da es in den dinglichen Kernbereich einwirkt.

    Für BW (mein Bundesland) ist die Sache einfach: Grundstücksgröße * Bodenrichtwert.

    Elster hat sogar ein Fenster, wo ich mich als Zwangsverwalter eingeben kann.

    In BW rentiert sich (zumindest für mich) zu dieser Frage kein Streit mit dem Fi.Amt.

    Es war eine schöne Tagung.

    Bei dieser Gelgenheit möchte ich nochmals Werbung machen für meinen ZVG-Treff zusammen

    mit der IGZ am 24. und 24. Juni. 2023 hier in Heilbronn.

    Wer das Programm nicht hat, kann es bei mir anfordern: schmidberger-heilbronn@t-online.de

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