Verpflichtung zur Abgabe der EV bei Behauptung, Unterlagen lägen nicht vor

  • In einer Sache behauptet der Schuldner, daß ihm bestimmte Unterlagen nicht vorlägen. Die Behauptung dürfte unrichtig sein, ich habe Zweifel daran. Mir ist bekannt, daß der Schuldner bei Zweifeln der der Richtigkeit der Behauptung zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung über die Richtigkeit seiner Behauptung verpflichtet ist.

    Wäre nett, wenn mir jemand die entsprechende Rechtsnorm nennen könnte.

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