Schenkung = einzusetzendes Vermögen?

  • N'Abend liebe Kollegen,

    ich habe hier einen kuriosen Fall, wo ich mit meinen Schlagworten bei Beck-Online nicht so recht fündig werde. Vielleicht habt ihr ja eine Idee.

    Antragsteller erhält von einem guten Bekannten 30000 € überwiesen. Am Abend nimmt sich der Bekannte das Leben. Die Überweisung wird aber ausgeführt. Ehefrau des Bekannten fordert nun das Geld zurück.

    Grundsätzlich hat der Antragsteller ein Vermögen von ca. 31.000 € und Beratungshilfe wäre so verwehren. Gilt das auch dann, wenn das Vermögen der Streitgegenstand ist?

  • Meiner Meinung nach nicht, weil ja unklar ist, ob es überhaupt sein Vermögen ist.

    Mit freundlichen Grüßen

    AndreasH

    Sehe ich auch so. Der "Streitgegenstand" kann nicht zum einsetzbaren Vermögen gezählt werden.

    Ggf. ist aber nach Klärung ein Rückgriff im Rahmen des § 6a BerHG möglich.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

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