• Hallo zusammen,

    in der Bewilligung des Vorkaufsrechts steht folgendes:

    „Es wird ein VKR für X bestellt, das nur beim ersten Verkaufsfall, der einen tatsächlichen Verkauf darstellt und die Ausübung des Rechts ermöglicht, ausgeübt werden kann. Es erlischt, wenn es nicht rechtzeitig ausgeübt wird. Es erlischt nicht bei einem anderweitigen Eigentumsübergang des Grundbesitzes (etwa Schenkung).

    Das VKR kann auch bei einem freihändigen Verkauf durch den Insolvenzverwalter ausgeübt werden, nicht bei Verkauf an Ehegatten, Kinder, gesetzliche Erben.

    Für die Ausübung gilt die gesetzliche Frist.

    Das VKR ist nicht übertragbar und vererblich.

    Es wird bewilligt und beantragt, das VKR für den ersten Verkaufsfall, der einen tatsächlichen Verkauf darstellt, im GB einzutragen.“

    Nun meine Frage (ich bin neu und hatte bisher noch kein VKR….):

    Ich habe im Schöner/Stöber gelesen, dass die Befristung/Bedingung eingetragen werden muss (nicht über die Bezugnahme).

    Die Nichtübertragbarkeit ist ja der gesetzliche Regelfall, daher muss ich das nicht explizit eintragen.

    Ich hätte das jetzt so eingetragen:

    Vorkaufsrecht für den ersten Verkaufsfall, der einen tatsächlichen Verkauf darstellt, für X.

    Bezug: Bewilligung vom…

    Oder kann ich das „der einen tatsächlichen Verkauf darstellt“ weglassen?

    Und ich weiß nicht, wie ich die auflösende Befristung da einbauen soll.. vielleicht so :

    Vorkaufsrecht, welches bei nicht rechtzeitiger Ausübung erlischt, für den ersten Verkaufsfall, der einen tatsächlichen Verkauf darstellt, für X.

    Bezug: Bewilligung vom…

    Danke für eure Meinungen dazu.

  • Ich würde eintragen: "Auflösend bedingtes Vorkaufsrecht für den ersten Verkaufsfall für.....

    Bezug: Bewilligung vom.....(Notar..../UVZ-Nr.......

    Eingetragen am....

    Alles andere ist durch die Bezugnahme gedeckt.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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