Hallo zusammen,
auf Grundlage einer gerichtlichen Einigung vom 26.01.1990 im Ehescheidungsverfahren wurde das alleinige Eigentum am Grundstück Frau K übertragen.
In der gerichtlichen Einigung räumte Frau K (...für den Fall des Entstehens von Alleineigentums durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung ...) dem Herrn V
ein Vorkaufsrecht am Grundstück ein.
Auf dieser Grundlage dann nach Rechtskraft im Jahre 1996 die Eintragung des Eigentumswechsels an Frau K sowie die Eintragung des Vorkaufsrechtes für Herrn V.
Jetzt beantragt Frau K (als geschiedene Ehefrau) unter Vorlage einer Kopie der Sterbeurkunde von Herrn V die Löschung des Vorkaufsrechtes.
Ein Vorkaufsrecht ist ja gesetzlich weder vererblich noch übertragbar und aus der Einigung und der Eintragung des Vorkaufsrechtes ist auch nichts gegenteiliges erkennbar.
Nach Schöner/Stöber RdNr. 1436 erlischt ein unvererbliches Vorkaufsrecht mit dem Tod und kann bei Todesnachweis, wenn seid dem Tod ein Jahr verstrichen ist
und der Rechtsnachfolger der Löschung nicht wiedersprochen hat gelöscht werden.
Unabhängig davon, das diese Jahresfrist noch nicht abgelaufen ist, frage ich mich ob ich auf Grundlage einer Kopie der STU das Vorkaufsrecht löschen kann
und ob ich den potentiellen Rechtsnachfolger von Herrn V ermitteln (gemäß Auskunft der Nachlassabteilung sind dort noch keine Nachlassvorgänge vorhanden)
und beteiligen muss?
Danke!