§ 1854 BGB Ausnahme Genehmigung Kredit

  • Hallo :)

    ich muss zugeben, dass ich mich mit dieser Akte schon länger beschäftige und mir nicht mehr sicher bin, ob ich etwas übersehe. Es geht um die Ausnahme des § 1854 Abs. 2 BGB.

    Die Betreuerin (Tochter) möchte das Haus verkaufen und macht die ganze Zeit Druck, da mit den Käufern vereinbart war, dass diese seit letzter Woche in das Haus ziehen können. Ich konnte aber noch nicht genehmigen, da mir noch etwas von dem Notar fehlt. Jetzt hat die Betreuerin noch einen Dispositionskredit in Höhe von 30.000,00 € mit 11,95 % Sollzins beantragt, da die Betroffene ja schnell ausziehen und in die Wohnung neben der Betreuerin ziehen soll, diese aber noch behindertengerecht umgebaut werden muss und der Kaufpreis noch nicht gezahlt wurde, da die Genehmigung noch nicht erteilt wurde. Sie ruft mehrmals die Woche an und versteht auch nicht, dass sowieso auch hier die Rechtskraft abgewartet werden müsste.

    Jetzt habe ich mich aber gefragt, ob der Dispositionskredit wegen § 1854 Nr. 2 BGB gar nicht genehmigungspflichtig ist. Ich habe mit der Bank telefoniert, die mit der Betreuerin auch einige Probleme haben und den Kredit am liebsten nicht gewähren würden, besonders wegen der Höhe. Sie warten aber nun, ob ich die Genehmigung erteile, verweigere oder mitteile, dass keine Genehmigung notwendig ist.

    Jetzt bin ich mir nicht sicher, ob die Ausnahme des § 1854 Nr. 2 BGB in dem Fall greift, da diese Bank bei Betreuten grundsätzlich erstmal keine Überziehungsmöglichkeit einräumt. Problematisch finde ich auch die Höhe von 30.000,00 €.

    Wenn die Bank aber in dem Fall den Dispositionskredit in der Höhe gewähren würde, wäre die Überziehungsmöglichkeit ja eingeräumt, die Ausnahme würde greifen und ich müsste nicht genehmigen. Oder habe ich einen Denkfehler?

    Vielen lieben Dank schon einmal für eure Hilfe, die Akte hängt mir jetzt echt schon wochenlang im Nacken :(

  • Die Ausnahme in § 1854 Nr. 2 BGB bezieht sich auf bereits eingeräumten Dispo. Das soll nur die praktische Nutzbarkeit des Dispos ermöglichen. Nicht unter die Ausnahme fällt der Abschluss eines entsprechenden Vertrags zur Einräumung des besagten Dispos.

    Zur Genehmigungsfähigkeit: (mutmaßlicher) Wille des Betreuten?

  • Okay, danke, da war ich mir unsicher, da die Bank bei Betreuten eigentlich grundsätzlich keine Dispos ermöglicht und ich gar nicht weiß, ob es nicht vorher bereits eines gab, Aber sicher nicht in der Höhe.

    Die Anhörung würde ich dann direkt mit der Anhörung zum Hausverkauf erledigen, allerdings ist dann für mich die Sinnhaftigkeit des Dispos nicht mehr wirklich ersichtlich, wenn dann auch der Kaufvertrag genehmigt wird und hoffentlich in absehbarer Zeit der Kaufpreis gezahlt wird..

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!