Einbringung Grundstück in GmbH

  • Hallo zusammen,

    ich habe einen Einbringungsvertrag vorliegen. Dort wird ein Grundstück einer natürlichen Person X in eine GmbH i. Gr. eingebracht. Geschäftsführer und zugleich (damaliger) Gesellschafter ist ebenfalls X. Dieser handelt in der Urkunde sowohl im eigenen Namen als auch für die GmbH i. Gr. Die GmbH ist mittlerweile im Handelsregister eingetragen. Ich frage mich, ob ich nochmal eine Genehmigung des jetzt eingetragenen Geschäftsführers benötige. Da ich aus dem Handelsregister sehe, dass zum Zeitpunkt des Einbringungsvertrags alleiniger Gesellschafter ebenfalls X war, hätte ich jetzt gesagt, dass ich keine Nachgenehmigung benötige. Eine Ermächtigung, dieses Rechtsgeschäft abzuschließen, liegt nicht vor. Habe ich einen Denkfehler und benötige doch die Genehmigung des jetzt eingetragenen Geschäftsführers X?

    Danke schon mal.

  • Wie hier ausgeführt

    Thorben
    11. März 2016 um 12:37

    bin ich der Ansicht, dass es keiner Genehmigung bedarf, weil der Umstand, dass der Geschäftsführer bereits zum Zeitpunkt der Abgabe der GB-erklärung bestellt war, durch die zum HR gereichten Unterlagen geführt werden kann und in Deinem Fall ja wohl auch geführt ist.

    Und wie hier ausgeführt

    Vertretungsnachweis der GmbH iG - Fach-Forum von, für und über Rechtspfleger
    Hallo, ich bin mir gerade ein wenig unsicher :oops: . Mir liegt ein Antrag auf Eigentumswechsel vor, als Erwerber aufgetreten ist eine GmbH in Gründung…
    rechtspflegerforum.de

    geht das OLG Hamm im Beschluss vom 14.10.2010, I-15 W 201-202/10 davon aus, dass nach anerkannter Auffassung die GmbH-Vorgesellschaft mit der später durch Eintragung entstandenen GmbH rechtlich identisch ist, mit der Maßgabe, dass auch hier die Vertretungsregelung bereits für die Vorgesellschaft gilt.

    Wie das DNotI im Gutachten vom 10. April 2018, Abruf-Nr. 160688

    Erteilung einer Prokura bei Vor-GmbH; Erteilung durch den Geschäftsführer; Vertretungsmacht des Geschäftsführers bei Vor-Gesellschaft - DNotI

    ausführt, erstreckt sich bei der Sachgründung (in Deinem Fall wird das Grundstück durch den einzigen Gesellschafter eingebracht) die Vertretungsmacht i. d. R. auf alle für die Werterhaltung der eingebrachten Gegenstände erforderlichen Geschäfte, einschließlich der Verwaltung und Erhaltung eines eingebrachten Unternehmens (Zitat: Schmidt-Leithoff, in: Rowedder/Schmidt-Leithoff, § 11 Rn. 86; Henssler/Strohn/Schäfer, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl. 2016, § 11 GmbHG Rn. 21, mit Verweis u.a. auf BGH NJW 1981, 1373; ähnlich Baumbach/Hueck/Fastrich, § 11 Rn. 20).

    Dagegen nehmen in der neueren Literatur manche zum Schutz des Rechtsverkehrs unbeschränkte Vertretungsmacht gem. § 37 II GmbHG bereits für Vor-GmbH an (siehe Servatius in Noack/Servatius/Haas, GmbH-Gesetz, 23. Auflage 2022, § 11 GmbHG RN 19 mwN in Fußnote 57). Die dagegen vorgebrachten Bedenken können mE bei einer 1-Mann-GmbH mit einem einzigen Gesellschafter, dem Geschäftsführer, nicht greifen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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