Überwachung der Vormundschaft in einem Verfahren eines anderen Amtsgerichts

  • Ein Amtsgericht außerhalb unseres Bezirks hat Vormundschaft angeordnet und die Überwachung der Vormundschaft dem Rechtspfleger bei unserem Gericht auferlegt.

    Hintergrund ist wohl, das sich das Mündel in unserem Bezirk aufhält und das hiesige Jugendamt Vormund ist.

    Geht das? Aus meiner Sicht müsste das Verfahren, nach einer von mir bejahten Übernahmeanfrage von dort an uns abgegeben werden.

  • § 4 FamFG ist hier meines Erachtens ausnahmsweise nicht einschlägig. Das örtlich unzuständige Gericht kann nicht gem. § 4 FamFG abgeben, weil das abgebende Gericht für die Anwendung des § 4 FamFG grundsätzlich zuständig gewesen sein muss. Die Zuständigkeit richtet sich nach § 152 FamFG. Wonach sollte ein Vormundschaftsverfahren bei dem für das Vormundschaftsverfahren unzuständiges Gericht anhängig gemacht werden? Nur um es dann gem. § 3 FamFG zu verweisen?

  • War es evtl so ? Ri.verfahren, z.B. Entzug eS., Kind zieht um zu euch in den Bezirk, Entscheidung: Entzug + AO Vormundschaft ?

    Dann seid ihr originär zuständig, es wird nichts abgegeben/ verwiesen.

    Die Auferlegung der Zuständigkeit an euch, klingt seltsam. Das darfst du allein prüfen. Die AO geht wohl ins Leere.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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