Erlass eines Zwangsgeldbeschlusses trotz neuer Rechtslage

  • Die Betroffene ist im Februar 2022 verstorben und die Tochter ( Betreuerin ) hat die Schlussrechnung nicht eingereicht. Es ist im September ein Zwangsmittelbeschluss erlassen. Kann dieser noch vollstreckt werden oder sollte wegen der neuen Rechtslage ab 01.01.2023 davon abgesehen werden ?

  • Jein. Da jegliche Übergangsregelungen fehlen, ist nunmehr neues Recht anzuwenden. Dh. das dort beschriebene Procedere muss durchgeführt werden, und es gelten die dort beschriebenen Rechtsfolgen. Wenn Erben unbekannt sind, wäre durchaus noch eine RL erforderlich.

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Es seit Erlass des Zwangsmittelbeschlusses über ein halbes Jahr vergangen. Das ist ungut. Kam den noch was zur Akte oder sonstige Erkenntnisse? Ggf. würde ich erneut androhen und ein weiteres festsetzen, um dann gesamt zu vollstrecken.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Sagt auch keiner. Nur ist Intention von Zwangsmitteln, schnell und unmittelbar zu (er)wirken, dass die geforderte Handlung ausgeführt wird. Einen Beschluss über ein halbes Jahr liegen zu lassen, zeugt nicht davon, dass es dem Gericht wichtig ist.

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