Hallo,
ich habe mal eine Frage bezüglich der Aufhebung der gerichtlichen Verwaltung. In einem K-Verfahren wurde auf Antrag des Gläubigers nach § 94 ZVG die gerichtliche Verwaltung angeordnet, Wiederversteigerung wurde beantragt. Das Wiederversteigerungsverfahren wurde nunmehr aufgehoben, da die Gläubigerin dreimal das Verfahren einstweilen eingestellt hat. Muss ich in diesem Fall meine gerichtliche Verwaltung auch aufheben? Ich meine ja.
Vielen Dank schon mal