Gerichtliche Verwaltung

  • Hallo,

    ich habe mal eine Frage bezüglich der Aufhebung der gerichtlichen Verwaltung. In einem K-Verfahren wurde auf Antrag des Gläubigers nach § 94 ZVG die gerichtliche Verwaltung angeordnet, Wiederversteigerung wurde beantragt. Das Wiederversteigerungsverfahren wurde nunmehr aufgehoben, da die Gläubigerin dreimal das Verfahren einstweilen eingestellt hat. Muss ich in diesem Fall meine gerichtliche Verwaltung auch aufheben? Ich meine ja.

    Vielen Dank schon mal

  • Der Teilungsplan im ursprünglichen Verfahren wurde dahingehend ausgeführt, dass gemäß § 118 I ZVG die Forderungen gegen den Ersteher für die Berechtigten übertragen wurden. Sodann beantragte ein Berechtigter die Wiederversteigerung, die ja jetzt aufgrund 3-maliger Einstellung aufgehoben wurde.

    Also muss ich jetzt die gerichtliche Verwaltung im ursprünglichen Verfahren auch aufheben

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