Familiengerichtliche Genehmigung Ausschlagung mit Beteiligung Nachlasspfleger

  • Die Ausschlagungserklärung der Mutter einer Minderjährigen soll von mir familiengerichtlich genehmigt werden. Das Verfahren läuft nun schon seit mehr als drei Jahren.

    Die für den Nachlass bestellte Nachlasspflegerin hat mir zwar bereits ein Verzeichnis vorgelegt, aus dem sich die Überschuldung des Nachlasses ergibt, allerdings hat sie diese Angaben . trotz mehrfacher Aufforderung durch mich - bisher nicht belegt.

    Auf viele Nachfrage meinerseits wird von der Nachlasspflegerin immer nur mitgeteilt, dass die Ermittlung des Nachlasswertes aufgrund des außerordentlichen Umfangs der Sache noch dauern werde.

    Was kann ich denn tun, um die Sache zu beschleunigen?

  • Irgendwo müssen die Angaben ja herkommen. Ich würde mir wohl auch erstmal die Nachlassakten erfordern und dort nachschauen.

    Ansonsten soll die Nachlasspflegerin bitte erklären, wie sie auf die angegebenen Werte kommt, wenn sie dafür keine Belege haben sollte und was genau sie derzeit bzgl. des Nachlasswerts noch ermittelt.

  • Mittlerweile habe ich die Mutter der Minderjährigen nochmals angeschrieben und um Mithilfe gebeten. Leider ohne jegliche Reaktion.

    Mit der Nachlasspflegerin habe ich ein persönliches Gespräch geführt. Das Kernproblem sind die verworrenen Vermögensverhältnisse des Erblassers. Er hatte mehrere Firmen, denen er teilweise Kredite gegeben hat. Ein von der Nachlasspflegerin beauftragtes Steuer- und Wirtschaftsprüferbüro ist an der Klärung der Vermögensverhältnisse "gescheitert", weshalb von der Nachlasspflegerin ein neues Büro beauftragt werden musste, das sich wiederum erst einarbeiten muss. Aus diesen Gründen ist auch aus der Nachlassakte hierzu nichts ersichtlich.

    Der Nachlasspfleger hat mir zugesagt, zeitnah geeignete Unterlagen einzureichen, was er aber - trotz mehrfacher Aufforderung - nicht tut. Ich denke, dass von dieser Seite aus nichts mehr zu erwarten ist.

    Wie ist nun weiter vorzugehen? Ich überlege, einen Gutachter zu bestellen, der die Werte ermittelt. Wie seht Ihr das?

  • :hetti:

    Ja, also als erstes würde ich mal die Mutter, die keine Werte angibt, härter rannehmen. Offensichtlich nicht kooperationsbereit, und das Argument, dass zwei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften an der Bewertung gescheitert sind bzw. es nicht hinbekommen, belastbare Bewertungen vorzulegen, ändert nichts daran, dass Mama es wissen MUSS. Als zweites ist es vermutlich eine hervorragende Idee, eine dritte WP-Gesellschaft als Gutachter zu beauftragen, denn es haben bisher noch nicht genug WP-Gesellschaften an der Sache verdient. Drittens ist es auch eine gute Idee, sich mit den Beteiligten persönlich zu unterhalten - dass die Nachlasspflegerin nicht in der Lage ist, dem Nachlassgericht den Bestand des Nachlasses oder einen Nachlasswert mitzuteilen, heisst noch lange nicht, dass sie ihn nicht doch dem Familiengericht mitteilen kann, wenn man ihr persönlich tief in die Augen schaut. Und zu guter Letzt ist es entscheidend, dass man den Willen der sorgeberechtigten Mutter ignoriert, das Kind davor zu schützen, als Erbe für die chaotischen Vermögensverhältnisse des Erblassers (Erzeuger des Kindes?) geradestehen zu müssen, wo kämen wir da sonst hin, ich meine, vielleicht bleiben ja am Ende doch noch € 2,50 übrig, und "der Nachlass ist nach meiner Kenntnis überschuldet", nebst Anfechtung wenn das hinterher nicht stimmt, geht ja mal gar nicht. Denkt denn niemand an die Kinder?

    /sarkasmus

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • :hetti:

    Ja, also als erstes würde ich mal die Mutter, die keine Werte angibt, härter rannehmen. Offensichtlich nicht kooperationsbereit, und das Argument, dass zwei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften an der Bewertung gescheitert sind bzw. es nicht hinbekommen, belastbare Bewertungen vorzulegen, ändert nichts daran, dass Mama es wissen MUSS. Als zweites ist es vermutlich eine hervorragende Idee, eine dritte WP-Gesellschaft als Gutachter zu beauftragen, denn es haben bisher noch nicht genug WP-Gesellschaften an der Sache verdient. Drittens ist es auch eine gute Idee, sich mit den Beteiligten persönlich zu unterhalten - dass die Nachlasspflegerin nicht in der Lage ist, dem Nachlassgericht den Bestand des Nachlasses oder einen Nachlasswert mitzuteilen, heisst noch lange nicht, dass sie ihn nicht doch dem Familiengericht mitteilen kann, wenn man ihr persönlich tief in die Augen schaut. Und zu guter Letzt ist es entscheidend, dass man den Willen der sorgeberechtigten Mutter ignoriert, das Kind davor zu schützen, als Erbe für die chaotischen Vermögensverhältnisse des Erblassers (Erzeuger des Kindes?) geradestehen zu müssen, wo kämen wir da sonst hin, ich meine, vielleicht bleiben ja am Ende doch noch € 2,50 übrig, und "der Nachlass ist nach meiner Kenntnis überschuldet", nebst Anfechtung wenn das hinterher nicht stimmt, geht ja mal gar nicht. Denkt denn niemand an die Kinder?

    /sarkasmus

    Den Nachlasswert hat mir die Nachlasspflegerin bereits durch Vorlage eines Nachlassverzeichnisses mitgeteilt. Nur eben nicht belegt (siehe #1).

    Ansonsten stimme ich Dir absolut zu. Was soll ich aber konkret tun?

  • :hetti:

    Ja, also als erstes würde ich mal die Mutter, die keine Werte angibt, härter rannehmen. Offensichtlich nicht kooperationsbereit, und das Argument, dass zwei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften an der Bewertung gescheitert sind bzw. es nicht hinbekommen, belastbare Bewertungen vorzulegen, ändert nichts daran, dass Mama es wissen MUSS. Als zweites ist es vermutlich eine hervorragende Idee, eine dritte WP-Gesellschaft als Gutachter zu beauftragen, denn es haben bisher noch nicht genug WP-Gesellschaften an der Sache verdient. Drittens ist es auch eine gute Idee, sich mit den Beteiligten persönlich zu unterhalten - dass die Nachlasspflegerin nicht in der Lage ist, dem Nachlassgericht den Bestand des Nachlasses oder einen Nachlasswert mitzuteilen, heisst noch lange nicht, dass sie ihn nicht doch dem Familiengericht mitteilen kann, wenn man ihr persönlich tief in die Augen schaut. Und zu guter Letzt ist es entscheidend, dass man den Willen der sorgeberechtigten Mutter ignoriert, das Kind davor zu schützen, als Erbe für die chaotischen Vermögensverhältnisse des Erblassers (Erzeuger des Kindes?) geradestehen zu müssen, wo kämen wir da sonst hin, ich meine, vielleicht bleiben ja am Ende doch noch € 2,50 übrig, und "der Nachlass ist nach meiner Kenntnis überschuldet", nebst Anfechtung wenn das hinterher nicht stimmt, geht ja mal gar nicht. Denkt denn niemand an die Kinder?

    /sarkasmus

    Den Nachlasswert hat mir die Nachlasspflegerin bereits durch Vorlage eines Nachlassverzeichnisses mitgeteilt. Nur eben nicht belegt (siehe #1).

    Ansonsten stimme ich Dir absolut zu. Was soll ich aber konkret tun?

    Genehmigen?

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Einen anderen "Nachweis" als eine gutachterliche Äusserung eines WP wird es bei einem Nachlass, bei dem es auf Unternehmensbewertung ankommt, nie geben. Und wenn dass jetzt seit 3 Jahren nicht beigebracht werden kann, kommt irgendwann der Punkt, an dem man es dem Ausschlagenden kaum verwehren kann, endlich sicher aus der Sache rauszukommen.


    Andere Möglichkeit: Verfahren weiter verschleppen, bis das Kind 18 ist und selbst ausschlagen kann. Wie lange hin wäre das denn noch (nach dem mitgeteilten SV sind so etwa 4 Jahre seit dem Erbfall vergangen)?

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Das Kind erbt entweder die angegebenen Schulden oder einen verworrenen Haufen an eventuellen Geldern, an die es aufgrund der Verworrenheit eh nie rankommt. Wo soll es da einen Vorteil haben?

    Ich würde genehmigen. Undurchsichtige Geschäfte sind nie ein gutes Zeichen.

  • Nach wie vor verstehe ich nicht, woher die Angaben zur Überschuldung in dem Nachlassverzeichnis kommen, wenn keine Belege vorhanden sein sollen.

    Steht bereits fest, dass Überschuldung vorliegt und ist nur noch die konkrete Höhe fraglich? Oder könnte es immer noch gut sein, dass der Nachlasswert positiv ist?

  • Die Alternative ist, nicht zu genehmigen und in die Nachlassinsolvenz zu gehen bzw. eine der anderweitig zur Verfügung stehenden Haftungsbeschränkungsmaßnahmen zu ergreifen.

    Wenn man es richtig anstellt, braucht man keine Angst zu haben, eine (vielleicht) überschuldete Erbschaft anzunehmen.

  • Nach wie vor verstehe ich nicht, woher die Angaben zur Überschuldung in dem Nachlassverzeichnis kommen, wenn keine Belege vorhanden sein sollen.

    Steht bereits fest, dass Überschuldung vorliegt und ist nur noch die konkrete Höhe fraglich? Oder könnte es immer noch gut sein, dass der Nachlasswert positiv ist?

    Die Passiva im Nachlassverzeichnis wurden größtenteils geschätzt. So liegen für die angegebenen Steuerschulden bis dato keine Steuerbescheide vor.

    Der Nachlasspfleger hat sich mehrfach dahingehend geäußert, dass der Nachlass wahrscheinlich überschuldet sein wird.

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