Sind die vor Einreichung der Klage entstandenen Parteikosten erstattungsfähig?

  • Vielleicht kann mir jemand weiterhelfen. Die Suchfunktion und auch Online-Recherchen bringen mich nicht so richtig weiter. Wahrscheinlich verwende ich einfach die falschen Schlagworte :/

    In meinem Zivilverfahren hat der Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Kläger reicht nun seinen KFA ein. Darin werden u.a. Parteikosten (Fahrtkosten gem. § 5 JVEG und Kosten für Zeitversäumnis gem. § 20 JVEG) für einen Besprechungstermin in den Kanzleiräumen noch vor Einreichung der Klage geltend gemacht. Auf die Monierung der Gegenseite, welche der Meinung ist, dass diese Kosten nicht zu berücksichtigen sind, weil der Rechtsstreit noch nicht einmal anhängig war, trägt der Antragsteller vor, dass die Parteikosten, die der Information des Prozessbevollmächtigten dienen, der Kostenfestsetzung unterliegen. Es wurde u.a. auch die bedingte Prozessvollmacht erteilt. (Eine Vollmacht habe ich nicht in der Akte. )


    Toussaint führt in seinem Kommentar zum JVEG § 1 Rn. 4 (beck-online.de) an, dass das JVEG die Vergütung oder Entschädigung für einen Berechtigten einheitlich für alle gerichtlichen Verfahren regelt. Heißt das, die Kosten dürfen tatsächlich erst im gerichtlichen Verfahren (d.h. hier nach Klageeinreichung) entstanden sein, um sie geltend machen zu können?

    Wie seht ihr das? Danke für eure Mithilfe!

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