Kostengrundentscheidung nicht über 100% der Kosten

  • Hallo zusammen,

    heute mein erster Post hier, da ich in folgendem Fall nicht weiter weiß:

    zur Übersicht:

    - selbstständiges Beweisverfahren

    - Hauptsacheverfahren 1

    - Hauptsacheverfahren 2 (gegen den Beklagten zu 2 wurde das Verfahren abgetrennt)

    - Berufungsverfahren

    Im Berufungsverfahren wurde folgende KGE erlassen:

    Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 17%, die Beklagte 83%.

    Von den Kosten des Hauptsacheverfahrens 1 (mit Ausnahme der Kosten des Sachverständigen xy) tragen die Kläger 65%, die Beklagte 10%. Die Entscheidung über die restlichen 25% und die Kosten des Sachverständigen xy bleibt der Entscheidung im Hauptsacheverfahren 2 vorbehalten.

    Bei mir ist das Verfahren, weil ich die Kosten im Hauptsacheverfahren 1 festsetzen soll. Einen KFB für die Kosten des Hauptsacheverfahrens 1 und des Berufungsverfahrens habe ich bereits erlassen.

    Mit den Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens weiß ich jetzt nicht weiter. Die Geschäftsstelle hat mir mitgeteilt, dass eine SKR bisher nicht erstellt werden kann, weil noch nicht über 100% der Kosten entschieden wurde.

    Die Parteien habe ich bereits darauf hingewiesen, dass noch nicht über 100% der Kosten entschieden wurde. Sie wollen aber unbedingt eine Festsetzung und das Hauptsacheverfahren 2 wurde 2021 gem. §7 AktO weggelegt, ich kann also nicht mit einer Entscheidung in diesem Verfahren rechnen.

    Kann ich überhaupt schon festsetzen? Und wie gehe ich am besten vor?

    Ich wäre dankbar über jegliche Vorschläge oder Tipps.

    Vielen Dank im Voraus! :)

  • So wie sich das für mich liest:

    Ein KFB kann nur erlassen werden, wenn eine Kostengrundentscheidung (zu 100%) vorliegt.

    Das eine solchen Kostengrundentscheidung ergeht ist Sache der Partei. Es bedarf also eines entsprechenden Antrages.

    Ob das durch isolierten Antrag im Hauptsacheverfahren 2 passieren kann ist fraglich, weil ich mir nicht sicher bin, ob es sich in dieser Konstellation um eine reine Kostengrundentschedung handelt, oder ob es hier teil der Angelegenheit in Hauptverfahren 2 an sich ist.

    Ich würde hier eben darauf hinweisen, dass der KFA aufgrund fehlender KGE nicht beschieden werden kann und zeitgleich eine Frist zur Erwirkung einer vollständigen KGE setzen und nach fruchtlosem Fristablauf den KFA zurückweisen.

  • Super, vielen Dank für die schnelle Antwort. Gibt es eigentlich Rechtsprechung oder irgendwelche Kommentarstellen, die besagen, dass ein KFB nur erlassen werden kann, wenn eine Kostengrundentscheidung zu 100% vorliegt? Bei meiner bisherigen Recherche habe ich dazu nichts gefunden, aber vielleicht weiß hier ja jemand mehr.

  • Ein KFB kann nur erlassen werden, wenn eine Kostengrundentscheidung (zu 100%) vorliegt.

    Ich wüsste nicht, weshalb eine KGE über die gesamten Kosten erforderlich sein soll.

    Zur Kostenfestsetzung bedarf es nach §103 I ZPO eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels. Das im Urteil nur über einen Teil der Prozesskosten entschieden wurde ist m.E. unproblematisch. Die KGE ist hinreichend bestimmt und es lassen sich m.E. problemlos die Kosten berechnen.

    Auch die verauslagten Gerichtskosten lassen sich berücksichtigen. Es ist ja festzustellen, in welchem Umfang die Kosten entstanden sind. Das man keine Schluss-GKR hat - ob sie wirklich nicht erstellt werden kann, sei mal dahingestellt - ist zwar für den Rpfl. ungünstig, weil arbeitsintensiver aber unschädlich.

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